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Sie können sich § 78 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) 1Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. 2Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. 3Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(3) 1Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. 2Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. 3Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.
1(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. 2Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. 3Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten.
(4) 1Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. 2Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. 3In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.
Preise | Preise | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im |
n | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel | n | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung |
3 | handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem | 3 | des Bundesrates | ||
4 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit | ||||
5 | Zustimmung des Bundesrates | ||||
6 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 7 | Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von | n | 5 | Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im |
8 | Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden, | 6 | Wiederverkauf abgegeben werden, | ||
9 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 10 | Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt | n | 8 | Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, |
11 | und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße, | 9 | sowie für Abgabegefäße, | ||
12 | 3. | 10 | 3. | ||
13 | Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von | 11 | Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von | ||
14 | Arzneimitteln | 12 | Arzneimitteln | ||
15 | festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft | 13 | festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft | ||
16 | und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch | 14 | und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch | ||
17 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil | 15 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil | ||
18 | des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes | 16 | des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes | ||
19 | dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher | 17 | dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher | ||
20 | Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund | 18 | Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund | ||
21 | von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere | 19 | von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere | ||
22 | natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 | 20 | natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 | ||
23 | ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den | 21 | ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den | ||
24 | Verbraucher beziehen. | 22 | Verbraucher beziehen. | ||
25 | (2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der | 23 | (2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der | ||
n | 26 | Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels | n | 24 | Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu |
27 | Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher | 25 | den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die | ||
28 | gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von | 26 | Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach | ||
29 | Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für | 27 | § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom | ||
30 | Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist | 28 | Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz | ||
31 | zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige | 29 | 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht | ||
32 | Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | 30 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | ||
33 | abgegeben werden. | ||||
34 | (3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung | 31 | (3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung | ||
35 | nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die | 32 | nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die | ||
36 | pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; | 33 | pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; | ||
37 | für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der | 34 | für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der | ||
38 | gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen | 35 | gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen | ||
39 | Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen | 36 | Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen | ||
40 | ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im | 37 | ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im | ||
41 | Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private | 38 | Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private | ||
42 | Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit | 39 | Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit | ||
43 | pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen | 40 | pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen | ||
44 | verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen | 41 | verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen | ||
45 | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe | 42 | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe | ||
46 | von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung | 43 | von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung | ||
47 | nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche | 44 | nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche | ||
48 | Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden. | 45 | Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden. | ||
49 | (3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des | 46 | (3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des | ||
50 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das | 47 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das | ||
51 | Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der | 48 | Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der | ||
52 | pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des | 49 | pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des | ||
53 | Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster | 50 | Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster | ||
54 | Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt | 51 | Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt | ||
55 | auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer | 52 | auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer | ||
56 | gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. | 53 | gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. | ||
57 | (4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren | 54 | (4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren | ||
58 | Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich | 55 | Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich | ||
59 | überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich | 56 | überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich | ||
t | 60 | macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs. | t | 57 | macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 |
61 | 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 | 58 | Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 | ||
62 | festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes | 59 | festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes | ||
63 | gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend | 60 | gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend | ||
64 | bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen | 61 | bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen | ||
65 | abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene. | 62 | abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene. |
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