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Sie können sich § 77 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-Ehrlich-Institut oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist.
(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Gewebe, Allergene, Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel und gentechnisch hergestellte Blutbestandteile.
(3) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. 2Zum Zwecke der Überwachung der Wirksamkeit von Antibiotika führt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wiederholte Beobachtungen, Untersuchungen und Bewertungen von Resistenzen tierischer Krankheitserreger gegenüber Stoffen mit antimikrobieller Wirkung, die als Wirkstoffe in Tierarzneimitteln enthalten sind, durch (Resistenzmonitoring). 3Das Resistenzmonitoring schließt auch das Erstellen von Berichten ein.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um neueren wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder wenn Gründe der gleichmäßigen Arbeitsauslastung eine solche Änderung erfordern.
Zuständige Bundesoberbehörde | Zuständige Bundesoberbehörde | ||||
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t | 1 | Zuständige Bundesoberbehörde | t | 1 | Zuständige Bundesoberbehörde |
Zuständige Bundesoberbehörde | Zuständige Bundesoberbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und | f | 1 | (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und |
n | 2 | Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-Ehrlich-Institut oder das | n | 2 | Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. |
3 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist. | ||||
4 | (2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, | 3 | (2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, | ||
5 | Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Gewebe, Allergene, Arzneimittel für | 4 | Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Gewebe, Allergene, Arzneimittel für | ||
6 | neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel und gentechnisch hergestellte | 5 | neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel und gentechnisch hergestellte | ||
7 | Blutbestandteile. | 6 | Blutbestandteile. | ||
t | 8 | (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist | t | 7 | (3) (weggefallen) |
9 | zuständig für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Zum | ||||
10 | Zwecke der Überwachung der Wirksamkeit von Antibiotika führt das Bundesamt | ||||
11 | für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wiederholte Beobachtungen, | ||||
12 | Untersuchungen und Bewertungen von Resistenzen tierischer Krankheitserreger | ||||
13 | gegenüber Stoffen mit antimikrobieller Wirkung, die als Wirkstoffe in | ||||
14 | Tierarzneimitteln enthalten sind, durch (Resistenzmonitoring). Das | ||||
15 | Resistenzmonitoring schließt auch das Erstellen von Berichten ein. | ||||
16 | (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | 8 | (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | ||
17 | Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für | 9 | Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für | ||
18 | Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu ändern, | 10 | Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu ändern, | ||
19 | sofern dies erforderlich ist, um neueren wissenschaftlichen Entwicklungen | 11 | sofern dies erforderlich ist, um neueren wissenschaftlichen Entwicklungen | ||
20 | Rechnung zu tragen oder wenn Gründe der gleichmäßigen Arbeitsauslastung eine | 12 | Rechnung zu tragen oder wenn Gründe der gleichmäßigen Arbeitsauslastung eine | ||
21 | solche Änderung erfordern. | 13 | solche Änderung erfordern. |
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