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Sie können sich § 75 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 fachlich zu informieren (Pharmaberater). 2Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. 3Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.
(2) Die Sachkenntnis besitzen
(3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Sachkenntnis | Sachkenntnis | ||||
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f | 1 | (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 | f | 1 | (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 |
2 | bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von | 2 | bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von | ||
t | 3 | Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 | t | 3 | Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren |
4 | oder Abs. 2 Nr. 1 fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt | 4 | (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere | ||
5 | auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in Satz 1 | 5 | Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als | ||
6 | bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben. | 6 | Pharmaberater nicht ausüben. | ||
7 | (2) Die Sachkenntnis besitzen | 7 | (2) Die Sachkenntnis besitzen | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem | 9 | Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem | ||
10 | Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der | 10 | Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der | ||
11 | Veterinärmedizin abgelegte Prüfung, | 11 | Veterinärmedizin abgelegte Prüfung, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als | 13 | Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als | ||
14 | technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- | 14 | technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- | ||
15 | oder Veterinärmedizin, | 15 | oder Veterinärmedizin, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | Pharmareferenten. | 17 | Pharmareferenten. | ||
18 | (3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene | 18 | (3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene | ||
19 | Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in | 19 | Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in | ||
20 | Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist. | 20 | Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist. |
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