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Sie können sich § 74 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. Die genannten Behörden können
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. 2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen. 3Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und Wirkstoffe oder um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
Mitwirkung von Zolldienststellen | Mitwirkung von Zolldienststellen | ||||
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t | 1 | Mitwirkung von Zolldienststellen | t | 1 | Mitwirkung von Zolldienststellen |
Mitwirkung von Zolldienststellen | Mitwirkung von Zolldienststellen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten |
2 | Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln | 2 | Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln | ||
3 | und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. | 3 | und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. | ||
4 | Die genannten Behörden können | 4 | Die genannten Behörden können | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, | 6 | Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, | ||
7 | Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten, | 7 | Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes | 9 | den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes | ||
10 | oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der | 10 | oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der | ||
11 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden | 11 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden | ||
12 | mitteilen, | 12 | mitteilen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 | 14 | in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 | ||
15 | genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die | 15 | genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die | ||
16 | Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. | 16 | Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. | ||
17 | Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach | 17 | Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach | ||
18 | Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt. | 18 | Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt. | ||
19 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem | 19 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem | ||
20 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | 20 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||
21 | Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann | 21 | Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann | ||
22 | dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur | 22 | dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur | ||
23 | Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in | 23 | Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in | ||
24 | Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen | 24 | Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen | ||
25 | und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen. Die Rechtsverordnung | 25 | und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen. Die Rechtsverordnung | ||
26 | ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und | 26 | ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und | ||
27 | nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und Wirkstoffe | 27 | nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und Wirkstoffe | ||
28 | oder um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung | 28 | oder um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung | ||
t | 29 | ionisierende Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen mit dem | t | 29 | ionisierende Strahlen verwendet werden. |
30 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um | ||||
31 | Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt | ||||
32 | sind. |
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