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(1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder Wirkstoffe nur einführen, wenn
(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
(1b) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder für Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, enthaltenen Regelungen gelten entsprechend für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.
(1c) Arzneimittel und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, ausgenommen die in Absatz 1a Nr. 1 und 2 genannten Arzneimittel, dürfen nicht auf Grund einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eingeführt werden.
(1d) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Einfuhr von Wirkstoffen sowie anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft Anwendung, soweit ihre Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.
(1e) Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus, wenn ein Zertifikat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt oder die Voraussetzungen für eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Arzneimittel oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden können, nicht eingeführt werden dürfen, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist.
(3) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr von den unter Absatz 1a Nr. 1 und 2 genannten Arzneimitteln, zu bestimmen, sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Qualität der Arzneimittel zu gewährleisten. 2Es kann dabei insbesondere Regelungen zu den von der sachkundigen Person nach § 14 durchzuführenden Prüfungen und der Möglichkeit einer Überwachung im Herstellungsland durch die zuständige Behörde treffen.
(4) (weggefallen)
Zertifikate | Zertifikate | ||||
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n | 1 | (1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 | n | 1 | (1) Der Einführer darf Arzneimittel oder Wirkstoffe nur einführen, wenn |
2 | und 4 oder Wirkstoffe nur einführen, wenn | ||||
3 | 1. | 2 | 1. | ||
4 | die zuständige Behörde des Herstellungslandes durch ein Zertifikat bestätigt | 3 | die zuständige Behörde des Herstellungslandes durch ein Zertifikat bestätigt | ||
5 | hat, dass die Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend anerkannten Grundregeln | 4 | hat, dass die Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend anerkannten Grundregeln | ||
6 | für die Herstellung und die Sicherung ihrer Qualität der Europäischen Union oder | 5 | für die Herstellung und die Sicherung ihrer Qualität der Europäischen Union oder | ||
7 | nach Standards, die diesen gleichwertig sind, hergestellt werden, die | 6 | nach Standards, die diesen gleichwertig sind, hergestellt werden, die | ||
8 | Herstellungsstätte regelmäßig überwacht wird, die Überwachung durch ausreichende | 7 | Herstellungsstätte regelmäßig überwacht wird, die Überwachung durch ausreichende | ||
9 | Maßnahmen, einschließlich wiederholter und unangekündigter Inspektionen, erfolgt | 8 | Maßnahmen, einschließlich wiederholter und unangekündigter Inspektionen, erfolgt | ||
10 | und im Falle wesentlicher Abweichungen von den anerkannten Grundregeln die | 9 | und im Falle wesentlicher Abweichungen von den anerkannten Grundregeln die | ||
n | 11 | zuständige Behörde informiert wird, und solche Zertifikate für Arzneimittel im | n | 10 | zuständige Behörde informiert wird, und solche Zertifikate für Arzneimittel und |
12 | Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, | ||||
13 | und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, | 11 | Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder | ||
14 | oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, gegenseitig | 12 | Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, gegenseitig | ||
15 | anerkannt sind, | 13 | anerkannt sind, | ||
16 | 2. | 14 | 2. | ||
17 | die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die genannten Grundregeln bei | 15 | die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die genannten Grundregeln bei | ||
18 | der Herstellung und der Sicherung der Qualität der Arzneimittel sowie der dafür | 16 | der Herstellung und der Sicherung der Qualität der Arzneimittel sowie der dafür | ||
19 | eingesetzten Wirkstoffe, soweit sie menschlicher, tierischer oder mikrobieller | 17 | eingesetzten Wirkstoffe, soweit sie menschlicher, tierischer oder mikrobieller | ||
20 | Herkunft sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, | 18 | Herkunft sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, | ||
21 | oder bei der Herstellung der Wirkstoffe eingehalten werden oder | 19 | oder bei der Herstellung der Wirkstoffe eingehalten werden oder | ||
22 | 3. | 20 | 3. | ||
23 | die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffentlichen | 21 | die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffentlichen | ||
24 | Interesse liegt. | 22 | Interesse liegt. | ||
25 | Bei hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem | 23 | Bei hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem | ||
26 | peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit Ausnahme solcher zur | 24 | peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit Ausnahme solcher zur | ||
27 | unmittelbaren Anwendung und solcher, die zur gerichteten, für eine bestimmte | 25 | unmittelbaren Anwendung und solcher, die zur gerichteten, für eine bestimmte | ||
28 | Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind, hat die einführende Einrichtung | 26 | Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind, hat die einführende Einrichtung | ||
29 | die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2015/566 genannte Dokumentation | 27 | die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2015/566 genannte Dokumentation | ||
30 | bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die | 28 | bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die | ||
31 | zuständige Behörde darf eine Bescheinigung nach | 29 | zuständige Behörde darf eine Bescheinigung nach | ||
32 | 1. | 30 | 1. | ||
33 | Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1 Nummer 1 | 31 | Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1 Nummer 1 | ||
34 | nicht vorliegt und | 32 | nicht vorliegt und | ||
35 | a) | 33 | a) | ||
36 | sie oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen | 34 | sie oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen | ||
37 | Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 35 | Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
38 | Wirtschaftsraum sich regelmäßig im Herstellungsland vergewissert hat, dass die | 36 | Wirtschaftsraum sich regelmäßig im Herstellungsland vergewissert hat, dass die | ||
39 | genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe | 37 | genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe | ||
40 | eingehalten werden, oder | 38 | eingehalten werden, oder | ||
41 | b) | 39 | b) | ||
42 | mit einem Staat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Guten | 40 | mit einem Staat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Guten | ||
43 | Herstellungspraxis im Arzneimittelbereich mit der Europäischen Union besteht und | 41 | Herstellungspraxis im Arzneimittelbereich mit der Europäischen Union besteht und | ||
44 | die zuständige Behörde dieses Staates sich regelmäßig vergewissert hat, dass die | 42 | die zuständige Behörde dieses Staates sich regelmäßig vergewissert hat, dass die | ||
45 | genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe in | 43 | genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe in | ||
46 | dem Hoheitsgebiet dieses Staates eingehalten werden, | 44 | dem Hoheitsgebiet dieses Staates eingehalten werden, | ||
47 | 2. | 45 | 2. | ||
48 | Satz 1 Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1 Nummer 1 nicht | 46 | Satz 1 Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1 Nummer 1 nicht | ||
49 | vorliegt und eine Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 nicht vorgesehen oder nicht | 47 | vorliegt und eine Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 nicht vorgesehen oder nicht | ||
50 | möglich ist. | 48 | möglich ist. | ||
51 | (1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für | 49 | (1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für | ||
52 | 1. | 50 | 1. | ||
t | 53 | Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind, | t | 51 | Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, Hilfspräparate im |
54 | Hilfspräparate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 8 und 10 der Verordnung | 52 | Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 | ||
55 | (EU) Nr. 536/2014 oder Arzneimittel, die zur Anwendung im Rahmen eines | 53 | oder Arzneimittel, die zur Anwendung im Rahmen eines Härtefallprogramms bestimmt | ||
56 | Härtefallprogramms bestimmt sind, | 54 | sind, | ||
57 | 2. | 55 | 2. | ||
58 | Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung oder | 56 | Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung oder | ||
59 | hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem | 57 | hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem | ||
60 | Nabelschnurblut, die zur gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen | 58 | Nabelschnurblut, die zur gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen | ||
61 | Anwendung bestimmt sind, | 59 | Anwendung bestimmt sind, | ||
62 | 3. | 60 | 3. | ||
63 | Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind und | 61 | Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind und | ||
64 | für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches | 62 | für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches | ||
65 | beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind, | 63 | beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind, | ||
66 | 4. | 64 | 4. | ||
67 | Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nummer 1 bis 3 sind, soweit sie den | 65 | Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nummer 1 bis 3 sind, soweit sie den | ||
68 | Anforderungen der Guten Herstellungspraxis gemäß den Grundsätzen und Leitlinien | 66 | Anforderungen der Guten Herstellungspraxis gemäß den Grundsätzen und Leitlinien | ||
69 | der Europäischen Kommission nicht unterliegen, | 67 | der Europäischen Kommission nicht unterliegen, | ||
70 | 5. | 68 | 5. | ||
71 | Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes, | 69 | Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes, | ||
72 | 6. | 70 | 6. | ||
73 | autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten | 71 | autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten | ||
74 | Gewebeprodukten, | 72 | Gewebeprodukten, | ||
75 | 7. | 73 | 7. | ||
76 | Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c und | 74 | Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c und | ||
77 | 8. | 75 | 8. | ||
78 | Wirkstoffe, die in einem Staat hergestellt und aus diesem eingeführt werden, | 76 | Wirkstoffe, die in einem Staat hergestellt und aus diesem eingeführt werden, | ||
79 | der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat | 77 | der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat | ||
80 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und der in der von der | 78 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und der in der von der | ||
81 | Europäischen Kommission veröffentlichten Liste nach Artikel 111b der Richtlinie | 79 | Europäischen Kommission veröffentlichten Liste nach Artikel 111b der Richtlinie | ||
82 | 2001/83/EG aufgeführt ist. | 80 | 2001/83/EG aufgeführt ist. | ||
83 | (1b) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirkstoffe, die menschlicher, | 81 | (1b) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirkstoffe, die menschlicher, | ||
84 | tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder für Wirkstoffe, die auf | 82 | tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder für Wirkstoffe, die auf | ||
85 | gentechnischem Wege hergestellt werden, enthaltenen Regelungen gelten | 83 | gentechnischem Wege hergestellt werden, enthaltenen Regelungen gelten | ||
86 | entsprechend für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe | 84 | entsprechend für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe | ||
87 | menschlicher Herkunft. | 85 | menschlicher Herkunft. | ||
88 | (1c) Arzneimittel und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder | 86 | (1c) Arzneimittel und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder | ||
89 | mikrobieller Herkunft sind oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege | 87 | mikrobieller Herkunft sind oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege | ||
90 | hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe | 88 | hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe | ||
91 | menschlicher Herkunft, ausgenommen die in Absatz 1a Nr. 1 und 2 genannten | 89 | menschlicher Herkunft, ausgenommen die in Absatz 1a Nr. 1 und 2 genannten | ||
92 | Arzneimittel, dürfen nicht auf Grund einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 | 90 | Arzneimittel, dürfen nicht auf Grund einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
93 | Nr. 3 eingeführt werden. | 91 | Nr. 3 eingeführt werden. | ||
94 | (1d) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Einfuhr von Wirkstoffen sowie anderen zur | 92 | (1d) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Einfuhr von Wirkstoffen sowie anderen zur | ||
95 | Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft Anwendung, | 93 | Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft Anwendung, | ||
96 | soweit ihre Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist. | 94 | soweit ihre Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist. | ||
97 | (1e) Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 72 Absatz | 95 | (1e) Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 72 Absatz | ||
98 | 4 Satz 2 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) | 96 | 4 Satz 2 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) | ||
99 | 2015/566 aus, wenn ein Zertifikat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt oder | 97 | 2015/566 aus, wenn ein Zertifikat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt oder | ||
100 | die Voraussetzungen für eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in | 98 | die Voraussetzungen für eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in | ||
101 | Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind. | 99 | Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind. | ||
102 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 100 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
103 | Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und Zubereitungen aus | 101 | Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und Zubereitungen aus | ||
104 | Stoffen, die als Arzneimittel oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet | 102 | Stoffen, die als Arzneimittel oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet | ||
105 | werden können, nicht eingeführt werden dürfen, sofern dies zur Abwehr von | 103 | werden können, nicht eingeführt werden dürfen, sofern dies zur Abwehr von | ||
106 | Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich | 104 | Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich | ||
107 | ist. | 105 | ist. | ||
108 | (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 106 | (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
109 | mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr | 107 | mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr | ||
110 | von den unter Absatz 1a Nr. 1 und 2 genannten Arzneimitteln, zu bestimmen, | 108 | von den unter Absatz 1a Nr. 1 und 2 genannten Arzneimitteln, zu bestimmen, | ||
111 | sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Qualität der Arzneimittel | 109 | sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Qualität der Arzneimittel | ||
112 | zu gewährleisten. Es kann dabei insbesondere Regelungen zu den von der | 110 | zu gewährleisten. Es kann dabei insbesondere Regelungen zu den von der | ||
113 | sachkundigen Person nach § 14 durchzuführenden Prüfungen und der Möglichkeit | 111 | sachkundigen Person nach § 14 durchzuführenden Prüfungen und der Möglichkeit | ||
114 | einer Überwachung im Herstellungsland durch die zuständige Behörde treffen. | 112 | einer Überwachung im Herstellungsland durch die zuständige Behörde treffen. | ||
115 | (4) (weggefallen) | 113 | (4) (weggefallen) |
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