f | (1) Wer | f | (1) Wer |
| 1. | | 1. |
t | Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, | t | Arzneimittel, |
| 2. | | 2. |
| Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind | | Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind |
| oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder | | oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder |
| 3. | | 3. |
| andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft | | andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft |
| gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der | | gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der |
| Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den | | Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den |
| Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes | | Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes |
| einführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 13 Absatz 4 | | einführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 13 Absatz 4 |
| und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden. | | und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden. |
| (2) Auf Personen und Einrichtungen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel | | (2) Auf Personen und Einrichtungen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel |
| menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen einführen | | menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen einführen |
| wollen, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erlaubnis nur | | wollen, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erlaubnis nur |
| versagt werden darf, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass für die | | versagt werden darf, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass für die |
| Beurteilung der Qualität und Sicherheit der Arzneimittel und für die | | Beurteilung der Qualität und Sicherheit der Arzneimittel und für die |
| gegebenenfalls erforderliche Überführung der Arzneimittel in ihre | | gegebenenfalls erforderliche Überführung der Arzneimittel in ihre |
| anwendungsfähige Form nach dem Stand von Wissenschaft und Technik | | anwendungsfähige Form nach dem Stand von Wissenschaft und Technik |
| qualifiziertes Personal und geeignete Räume vorhanden sind. | | qualifiziertes Personal und geeignete Räume vorhanden sind. |
| (2a) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur Einfuhr von Prüf- | | (2a) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur Einfuhr von Prüf- |
| oder Hilfspräparaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 5 und 8 der | | oder Hilfspräparaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 5 und 8 der |
| Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nach Artikel 61 Absatz 1 bis 3 der Verordnung | | Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nach Artikel 61 Absatz 1 bis 3 der Verordnung |
| (EU) Nr. 536/2014. § 13 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend. | | (EU) Nr. 536/2014. § 13 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend. |
| (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf | | (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf |
| 1. | | 1. |
| Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes, | | Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes, |
| 2. | | 2. |
| autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten | | autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten |
| Gewebeprodukten, | | Gewebeprodukten, |
| 3. | | 3. |
| Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c und | | Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c und |
| 4. | | 4. |
| Wirkstoffe, die für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil | | Wirkstoffe, die für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil |
| des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln | | des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln |
| bestimmt sind. | | bestimmt sind. |
| (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen hämatopoetische Stammzellen oder | | (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen hämatopoetische Stammzellen oder |
| Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut | | Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut |
| nur von einer einführenden Einrichtung im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1 aus | | nur von einer einführenden Einrichtung im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1 aus |
| Staaten eingeführt werden, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union | | Staaten eingeführt werden, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | | noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen |
| Wirtschaftsraum sind. Die einführende Einrichtung bedarf einer Erlaubnis | | Wirtschaftsraum sind. Die einführende Einrichtung bedarf einer Erlaubnis |
| der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis | | der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis |
| trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der | | trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der |
| einführenden Einrichtung liegt oder liegen soll, im Benehmen mit der | | einführenden Einrichtung liegt oder liegen soll, im Benehmen mit der |
| zuständigen Bundesoberbehörde. Für die Einfuhr zur unmittelbaren Anwendung | | zuständigen Bundesoberbehörde. Für die Einfuhr zur unmittelbaren Anwendung |
| gilt Absatz 2 entsprechend. | | gilt Absatz 2 entsprechend. |
| (5) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 2 sind die in den Anhängen | | (5) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 2 sind die in den Anhängen |
| I und III Teil A der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 | | I und III Teil A der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 |
| zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur | | zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur |
| Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei | | Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei |
| eingeführten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56) in der jeweils | | eingeführten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56) in der jeweils |
| geltenden Fassung genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Abweichend | | geltenden Fassung genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Abweichend |
| von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, | | von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, |
| hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren | | hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren |
| Blut oder aus dem Nabelschnurblut zur unmittelbaren Anwendung beim Menschen | | Blut oder aus dem Nabelschnurblut zur unmittelbaren Anwendung beim Menschen |
| einzuführen, nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1 bis 3 und in Anhang | | einzuführen, nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1 bis 3 und in Anhang |
| III Teil A Nummer 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen | | III Teil A Nummer 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen |
| und Unterlagen beizufügen. Die §§ 14 bis 19 und 72b Absatz 2c und 2d | | und Unterlagen beizufügen. Die §§ 14 bis 19 und 72b Absatz 2c und 2d |
| gelten entsprechend. | | gelten entsprechend. |