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Sie können sich § 45 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freizugeben,
(2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden.
(3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | ||||
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t | 1 | Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | t | 1 | Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht |
Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von | ||
3 | Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe, | 3 | Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe, | ||
4 | Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, teilweise | 4 | Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, teilweise | ||
5 | oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, | 5 | oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, | ||
6 | Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr | 6 | Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr | ||
7 | außerhalb der Apotheken freizugeben, | 7 | außerhalb der Apotheken freizugeben, | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 9 | soweit sie nicht nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche | n | 9 | soweit sie nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen, |
10 | Verschreibung abgegeben werden dürfen, | ||||
11 | 2. | 10 | 2. | ||
12 | soweit sie nicht wegen ihrer Zusammensetzung oder Wirkung die Prüfung, | 11 | soweit sie nicht wegen ihrer Zusammensetzung oder Wirkung die Prüfung, | ||
13 | Aufbewahrung und Abgabe durch eine Apotheke erfordern, | 12 | Aufbewahrung und Abgabe durch eine Apotheke erfordern, | ||
14 | 3. | 13 | 3. | ||
15 | soweit nicht durch ihre Freigabe eine unmittelbare oder mittelbare | 14 | soweit nicht durch ihre Freigabe eine unmittelbare oder mittelbare | ||
n | 16 | Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier, insbesondere durch unsachgemäße | n | 15 | Gefährdung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch unsachgemäße |
17 | Behandlung, zu befürchten ist oder | 16 | Behandlung, zu befürchten ist oder | ||
18 | 4. | 17 | 4. | ||
19 | soweit nicht durch ihre Freigabe die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung | 18 | soweit nicht durch ihre Freigabe die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung | ||
20 | gefährdet wird. | 19 | gefährdet wird. | ||
t | 21 | Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und | t | ||
22 | Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem | ||||
23 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen, soweit es sich um | ||||
24 | Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. | ||||
25 | (2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen, | 20 | (2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen, | ||
26 | Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden. | 21 | Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden. | ||
27 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | 22 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||
28 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive | 23 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive | ||
29 | Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende | 24 | Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende | ||
30 | Strahlen verwendet werden. | 25 | Strahlen verwendet werden. |
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