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Sie können sich § 37 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 13 Abs. 2a, § 21 Abs. 2 und 2a, §§ 40, 56, 56a, 58, 59, 67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt wird, einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich. 2Als Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die von einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums bestimmt wird.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen, um eine Richtlinie des Rates durchzuführen oder soweit in internationalen Verträgen die Zulassung von Arzneimitteln gegenseitig als gleichwertig anerkannt wird. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten | Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten | ||||
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t | 1 | Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das | t | 1 | Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das |
2 | Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten | 2 | Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten |
Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten | Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten | ||||
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f | 1 | (1) Die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | f | 1 | (1) Die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
2 | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung | 2 | gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung | ||
3 | (EG) Nr. 1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilte Genehmigung | 3 | (EG) Nr. 1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilte Genehmigung | ||
t | 4 | für das Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 13 Abs. 2a, § 21 Abs. 2 | t | 4 | für das Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 13 Absatz 2a, § 21 |
5 | und 2a, §§ 40, 56, 56a, 58, 59, 67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung | 5 | Absatz 2, §§ 40, 67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt wird, | ||
6 | abgestellt wird, einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich. Als Zulassung | 6 | einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich. Als Zulassung im Sinne des § | ||
7 | im Sinne des § 21 gilt auch die von einem anderen Staat für ein Arzneimittel | 7 | 21 gilt auch die von einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte | ||
8 | erteilte Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums | 8 | Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums bestimmt | ||
9 | bestimmt wird. | 9 | wird. | ||
10 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach | 10 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Absatz | ||
11 | Absatz 1, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen, um | 11 | 1, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen, um eine | ||
12 | eine Richtlinie des Rates durchzuführen oder soweit in internationalen | 12 | Richtlinie des Rates durchzuführen oder soweit in internationalen Verträgen | ||
13 | Verträgen die Zulassung von Arzneimitteln gegenseitig als gleichwertig | 13 | die Zulassung von Arzneimitteln gegenseitig als gleichwertig anerkannt wird. | ||
14 | anerkannt wird. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem | ||||
15 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um | ||||
16 | Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. |
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