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Sie können sich § 6 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Es ist verboten, ein Arzneimittel herzustellen, in Verkehr zu bringen oder bei Menschen oder Tieren anzuwenden, wenn bei der Herstellung des Arzneimittels einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 angeordneten Bestimmung über die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenständen, die in der Anlage 1 genannt sind, zuwidergehandelt wird.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung der in der Anlage 1 genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier (Risikovorsorge) oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände in die Anlage 1 aufzunehmen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände aus der Anlage 1 zu streichen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind.
(4) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, sofern es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, sofern es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen | Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen |
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n | 2 | bei Menschen oder Tieren anzuwenden, wenn bei der Herstellung des | n | 2 | anzuwenden, wenn bei der Herstellung des Arzneimittels einer durch |
3 | Arzneimittels einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 angeordneten | 3 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 angeordneten Bestimmung über die Verwendung von | ||
4 | Bestimmung über die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen oder | 4 | Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenständen, die in der Anlage | ||
5 | Gegenständen, die in der Anlage 1 genannt sind, zuwidergehandelt wird. | 5 | genannt sind, zuwidergehandelt wird. | ||
6 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, | 6 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, | ||
7 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung der in | 7 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung der in | ||
n | 8 | der Anlage 1 genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei | n | 8 | der Anlage genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei |
9 | der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu | 9 | der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu | ||
n | 10 | verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch | n | 10 | verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der menschlichen |
11 | oder Tier (Risikovorsorge) oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder | 11 | Gesundheit (Risikovorsorge) oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder | ||
12 | mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel | 12 | mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Arzneimittel geboten | ||
13 | geboten ist. | 13 | ist. | ||
14 | (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 14 | (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
15 | Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder | 15 | Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder | ||
t | 16 | Gegenstände in die Anlage 1 aufzunehmen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur | t | 16 | Gegenstände in die Anlage aufzunehmen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur |
17 | Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von | 17 | Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen | ||
18 | Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist. Durch Rechtsverordnung | 18 | Gesundheit durch Arzneimittel geboten ist. Durch Rechtsverordnung nach | ||
19 | nach Satz 1 sind Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände aus der | 19 | Satz 1 sind Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände aus der Anlage | ||
20 | Anlage 1 zu streichen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr | 20 | zu streichen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind. | ||
21 | erfüllt sind. | ||||
22 | (4) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 werden vom | ||||
23 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem | ||||
24 | Bundesministerium erlassen, sofern es sich um Arzneimittel handelt, die zur | ||||
25 | Anwendung bei Tieren bestimmt sind. | ||||
26 | (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 ergehen im Einvernehmen | 21 | (4) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 ergehen im Einvernehmen | ||
27 | mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, | 22 | mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, | ||
28 | sofern es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei | 23 | sofern es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei | ||
29 | deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden. | 24 | deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden. |
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