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§ 58g AMG vollständige alte Fassung
§ 58g AMG
Evaluierung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.
Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit
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der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.
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