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Sie können sich § 58f AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Daten nach den §§ 58a bis 58d dürfen ausschließlich zum Zweck der Ermittlung und der Berechnung der Therapiehäufigkeit, der Überwachung der Einhaltung der §§ 58a bis 58d und zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften verarbeitet werden. Abweichend von Satz 1 darf die zuständige Behörde, soweit
Verwendung von Daten | Verarbeitung und Übermittlung von Daten | ||||
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t | 1 | Verwendung von Daten | t | 1 | Verarbeitung und Übermittlung von Daten |
Verwendung von Daten | Verarbeitung und Übermittlung von Daten | ||||
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n | 1 | Die Daten nach den §§ 58a bis 58d dürfen ausschließlich zum Zweck der | n | 1 | (1) Die nach den §§ 58a bis 58d erhobenen Daten dürfen ausschließlich zu |
2 | Ermittlung und der Berechnung der Therapiehäufigkeit, der Überwachung der | 2 | folgenden Zwecken verarbeitet werden: | ||
3 | Einhaltung der §§ 58a bis 58d und zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen | ||||
4 | gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften verarbeitet werden. Abweichend von | ||||
5 | Satz 1 darf die zuständige Behörde, soweit | ||||
6 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 7 | sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und | n | 4 | zur Ermittlung und Berechnung der Therapiehäufigkeit, |
8 | Futtermittelrecht, das Tierschutzrecht oder das Tierseuchenrecht vorliegt, die | ||||
9 | Daten nach den §§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von Verstößen | ||||
10 | zuständigen Behörden übermitteln, soweit diese Daten für die Verfolgung des | ||||
11 | Verstoßes erforderlich sind, | ||||
12 | 2. | 5 | 2. | ||
t | 13 | die Daten nach den §§ 58a bis 58d für die Evaluierung nach § 58g | t | 6 | zur Überwachung der Einhaltung der §§ 58a bis 58d und zur Verfolgung und |
14 | erforderlich sind, diese Daten in anonymisierter Form nach Maßgabe des Satzes 3 | 7 | Ahndung von Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften und | ||
15 | über die zuständige oberste Landesbehörde an das Bundesministerium für Ernährung | 8 | 3. | ||
16 | und Landwirtschaft übermitteln. | 9 | zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 58c Absatz 2 Satz 5 und für | ||
17 | Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Bundesanzeiger | 10 | den Bericht nach § 58c Absatz 2 Satz 6. | ||
18 | die Art der für den Zweck der Evaluierung zu übermittelnden Daten und den | 11 | (2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 58a bis 58d an die für die | ||
19 | Zeitpunkt der Übermittlung bekannt. Das Bundesministerium für Ernährung und | 12 | Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie Grund zu | ||
20 | Landwirtschaft und die zuständigen obersten Landesbehörden dürfen die ihnen | 13 | der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und | ||
21 | nach Satz 2 Nummer 2 übermittelten Daten ausschließlich für den Zweck der | 14 | Futtermittelrecht, das Tierschutzrecht oder das Tierseuchenrecht vorliegt und | ||
22 | Evaluierung nach § 58g verarbeiten. Die nach Satz 2 Nummer 2 übermittelten | 15 | soweit diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind. | ||
23 | Daten sind mit Abschluss der Wahlperiode des Deutschen Bundestages, in der | ||||
24 | diesem der Bericht nach § 58g übermittelt worden ist, zu löschen, soweit die | ||||
25 | Daten nicht in den Bericht aufgenommen worden sind. |
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