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Sie können sich § 58c AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zuständige Behörde ermittelt für jedes Halbjahr die durchschnittliche Anzahl der Behandlungen mit antibakteriell wirksamen Stoffen, bezogen auf den jeweiligen Betrieb, für den nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, und die jeweilige Art der gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der Nutzungsart, indem sie nach Maßgabe des Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom 21. Februar 2013 (BAnz AT 22.02.2013 B2)
(2) 1Spätestens bis zum Ende des zweiten Monats des Halbjahres, das auf die Mitteilungen des vorangehenden Halbjahres nach § 58b Absatz 1 Satz 1 folgt, teilt die zuständige Behörde dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Zwecke des Absatzes 4 und des § 77 Absatz 3 Satz 2 in anonymisierter Form die nach Absatz 1 jeweils ermittelte halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit. 2Darüber hinaus teilt die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils auf dessen Verlangen in anonymisierter Form die nach Absatz 1 jeweils ermittelte halbjährliche Therapiehäufigkeit sowie die in § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Angaben mit, soweit dies für die Durchführung einer Risikobewertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz erforderlich ist. 3Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 können im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.
(3) 1Soweit die Länder für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den §§ 58a und 58b genannten Angaben dieser Stelle zu übermitteln; diese ermittelt die halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit nach Maßgabe des in Absatz 1 genannten Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit und teilt sie den in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Behörden mit. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ermittelt aus den ihm mitgeteilten Angaben zur jeweiligen halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeit
(5) 1Die zuständige Behörde oder die gemeinsame Stelle nach Absatz 3 teilt dem Tierhalter die nach Absatz 1 ermittelte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für die jeweilige Tierart der von ihm gehaltenen Tiere im Sinne des § 58a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Nutzungsart mit. 2Der Tierhalter kann ferner Auskunft über die nach den §§ 58a und 58b erhobenen, gespeicherten oder sonst verarbeiteten Daten verlangen, soweit sie seinen Betrieb betreffen.
(6) 1Die nach den §§ 58a und 58b erhobenen oder nach Absatz 5 mitgeteilten und jeweils bei der zuständigen Behörde oder der gemeinsamen Stelle nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des 30. Juni oder 31. Dezember desjenigen Halbjahres, in dem die bundesweite halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Absatz 4 bekannt gegeben worden ist. 3Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen.
Ermittlung der Therapiehäufigkeit | Ermittlung der Therapiehäufigkeit | ||||
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t | 1 | Ermittlung der Therapiehäufigkeit | t | 1 | Ermittlung der Therapiehäufigkeit |
Ermittlung der Therapiehäufigkeit | Ermittlung der Therapiehäufigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die zuständige Behörde ermittelt für jedes Halbjahr die durchschnittliche | f | 1 | (1) Die zuständige Behörde ermittelt für jedes Halbjahr die durchschnittliche |
2 | Anzahl der Behandlungen mit antibakteriell wirksamen Stoffen, bezogen auf den | 2 | Anzahl der Behandlungen mit antibakteriell wirksamen Stoffen, bezogen auf den | ||
3 | jeweiligen Betrieb, für den nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über | 3 | jeweiligen Betrieb, für den nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über | ||
4 | den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, und die | 4 | den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, und die | ||
5 | jeweilige Art der gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der Nutzungsart, | 5 | jeweilige Art der gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der Nutzungsart, | ||
6 | indem sie nach Maßgabe des Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der | 6 | indem sie nach Maßgabe des Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der | ||
7 | Therapiehäufigkeit vom 21. Februar 2013 (BAnz AT 22.02.2013 B2) | 7 | Therapiehäufigkeit vom 21. Februar 2013 (BAnz AT 22.02.2013 B2) | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | für jeden angewendeten Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere mit der | 9 | für jeden angewendeten Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere mit der | ||
10 | Anzahl der Behandlungstage multipliziert und die so errechnete Zahl jeweils für | 10 | Anzahl der Behandlungstage multipliziert und die so errechnete Zahl jeweils für | ||
11 | alle verabreichten Wirkstoffe des Halbjahres addiert und | 11 | alle verabreichten Wirkstoffe des Halbjahres addiert und | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der Tiere | 13 | die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der Tiere | ||
14 | der betroffenen Tierart, die durchschnittlich in dem Halbjahr gehalten worden | 14 | der betroffenen Tierart, die durchschnittlich in dem Halbjahr gehalten worden | ||
15 | sind, dividiert | 15 | sind, dividiert | ||
n | 16 | (betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit). | n | 16 | (betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit). Enthält ein verabreichtes |
17 | zugelassenes Fertigarzneimittel eine der folgenden Kombinationen, so zählt | ||||
18 | diese Kombination für die Berechnung nach Satz 1 Nummer 1 als ein einziger | ||||
19 | Wirkstoff: | ||||
20 | 1. | ||||
21 | eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim, einschließlich | ||||
22 | der Derivate von Trimethoprim, oder | ||||
23 | 2. | ||||
24 | eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen | ||||
25 | antibakteriellen Wirkstoffs. | ||||
17 | (2) Spätestens bis zum Ende des zweiten Monats des Halbjahres, das auf die | 26 | (2) Spätestens bis zum Ende des zweiten Monats des Halbjahres, das auf die | ||
18 | Mitteilungen des vorangehenden Halbjahres nach § 58b Absatz 1 Satz 1 folgt, | 27 | Mitteilungen des vorangehenden Halbjahres nach § 58b Absatz 1 Satz 1 folgt, | ||
19 | teilt die zuständige Behörde dem Bundesamt für Verbraucherschutz und | 28 | teilt die zuständige Behörde dem Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
20 | Lebensmittelsicherheit für die Zwecke des Absatzes 4 und des § 77 Absatz 3 | 29 | Lebensmittelsicherheit für die Zwecke des Absatzes 4 und des § 77 Absatz 3 | ||
21 | Satz 2 in anonymisierter Form die nach Absatz 1 jeweils ermittelte | 30 | Satz 2 in anonymisierter Form die nach Absatz 1 jeweils ermittelte | ||
22 | halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit. Darüber hinaus teilt | 31 | halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit. Darüber hinaus teilt | ||
t | 23 | die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils auf | t | 32 | die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils bis zum |
24 | dessen Verlangen in anonymisierter Form die nach Absatz 1 jeweils ermittelte | 33 | Ende des zweiten Monats des Halbjahres, das auf die Mitteilungen des | ||
25 | halbjährliche Therapiehäufigkeit sowie die in § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 34 | vorangehenden Halbjahres nach § 58b Absatz 1 Satz 1 folgt, in | ||
26 | genannten Angaben mit, soweit dies für die Durchführung einer Risikobewertung | 35 | pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 aufgeführten, halbjährlich | ||
27 | des Bundesinstitutes für Risikobewertung auf dem Gebiet der | 36 | ermittelten Daten zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung auf dem | ||
28 | Antibiotikaresistenz erforderlich ist. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 | 37 | Gebiet der Antibiotikaresistenz mit. Das Bundesinstitut für | ||
29 | und 2 können im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. | 38 | Risikobewertung bestimmt das Verfahren zur Bildung des Pseudonyms nach Satz 2; | ||
39 | es ist so zu gestalten, dass es ausgeschlossen ist, dass das Bundesinstitut | ||||
40 | für Risikobewertung bei den ihm gemeldeten Daten den Personenbezug | ||||
41 | wiederherstellen kann. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 können im | ||||
42 | automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Auf Grundlage der ihm | ||||
43 | übermittelten Daten führt das Bundesinstitut für Risikobewertung die | ||||
44 | Risikobewertung durch. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erstellt | ||||
45 | jährlich zu den in Anlage 2 aufgeführten, von den zuständigen Behörden | ||||
46 | übermittelten Daten des Vorjahres einen Bericht über die Ergebnisse der | ||||
47 | Risikobewertung. Der Berichtszeitraum ist der 1. Januar bis 31. Dezember | ||||
48 | eines Jahres. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat den erstellten | ||||
49 | Bericht bis zum 31. August des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu | ||||
50 | veröffentlichen. | ||||
30 | (3) Soweit die Länder für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle | 51 | (3) Soweit die Länder für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle | ||
31 | einrichten, sind die in den §§ 58a und 58b genannten Angaben dieser Stelle zu | 52 | einrichten, sind die in den §§ 58a und 58b genannten Angaben dieser Stelle zu | ||
32 | übermitteln; diese ermittelt die halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit | 53 | übermitteln; diese ermittelt die halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit | ||
33 | nach Maßgabe des in Absatz 1 genannten Berechnungsverfahrens zur Ermittlung | 54 | nach Maßgabe des in Absatz 1 genannten Berechnungsverfahrens zur Ermittlung | ||
34 | der Therapiehäufigkeit und teilt sie den in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten | 55 | der Therapiehäufigkeit und teilt sie den in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten | ||
35 | Behörden mit. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | 56 | Behörden mit. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
36 | (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ermittelt | 57 | (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ermittelt | ||
37 | aus den ihm mitgeteilten Angaben zur jeweiligen halbjährlichen betrieblichen | 58 | aus den ihm mitgeteilten Angaben zur jeweiligen halbjährlichen betrieblichen | ||
38 | Therapiehäufigkeit | 59 | Therapiehäufigkeit | ||
39 | 1. | 60 | 1. | ||
40 | als Kennzahl 1 den Median (Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten | 61 | als Kennzahl 1 den Median (Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten | ||
41 | halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen) und | 62 | halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen) und | ||
42 | 2. | 63 | 2. | ||
43 | als Kennzahl 2 das dritte Quartil (Wert, unter dem 75 Prozent aller | 64 | als Kennzahl 2 das dritte Quartil (Wert, unter dem 75 Prozent aller | ||
44 | erfassten halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen) | 65 | erfassten halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen) | ||
45 | der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit für jede in § 58a Absatz 1 | 66 | der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit für jede in § 58a Absatz 1 | ||
46 | bezeichnete Tierart. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und | 67 | bezeichnete Tierart. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
47 | Lebensmittelsicherheit macht diese Kennzahlen bis zum Ende des dritten Monats | 68 | Lebensmittelsicherheit macht diese Kennzahlen bis zum Ende des dritten Monats | ||
48 | des Halbjahres, das auf die Mitteilungen des vorangehenden Halbjahres nach § | 69 | des Halbjahres, das auf die Mitteilungen des vorangehenden Halbjahres nach § | ||
49 | 58b Absatz 1 folgt, für das jeweilige abgelaufene Halbjahr im Bundesanzeiger | 70 | 58b Absatz 1 folgt, für das jeweilige abgelaufene Halbjahr im Bundesanzeiger | ||
50 | bekannt und schlüsselt diese unter Berücksichtigung der Nutzungsart auf. | 71 | bekannt und schlüsselt diese unter Berücksichtigung der Nutzungsart auf. | ||
51 | (5) Die zuständige Behörde oder die gemeinsame Stelle nach Absatz 3 teilt | 72 | (5) Die zuständige Behörde oder die gemeinsame Stelle nach Absatz 3 teilt | ||
52 | dem Tierhalter die nach Absatz 1 ermittelte betriebliche halbjährliche | 73 | dem Tierhalter die nach Absatz 1 ermittelte betriebliche halbjährliche | ||
53 | Therapiehäufigkeit für die jeweilige Tierart der von ihm gehaltenen Tiere im | 74 | Therapiehäufigkeit für die jeweilige Tierart der von ihm gehaltenen Tiere im | ||
54 | Sinne des § 58a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Nutzungsart mit. Der | 75 | Sinne des § 58a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Nutzungsart mit. Der | ||
55 | Tierhalter kann ferner Auskunft über die nach den §§ 58a und 58b erhobenen, | 76 | Tierhalter kann ferner Auskunft über die nach den §§ 58a und 58b erhobenen, | ||
56 | gespeicherten oder sonst verarbeiteten Daten verlangen, soweit sie seinen | 77 | gespeicherten oder sonst verarbeiteten Daten verlangen, soweit sie seinen | ||
57 | Betrieb betreffen. | 78 | Betrieb betreffen. | ||
58 | (6) Die nach den §§ 58a und 58b erhobenen oder nach Absatz 5 mitgeteilten | 79 | (6) Die nach den §§ 58a und 58b erhobenen oder nach Absatz 5 mitgeteilten | ||
59 | und jeweils bei der zuständigen Behörde oder der gemeinsamen Stelle nach | 80 | und jeweils bei der zuständigen Behörde oder der gemeinsamen Stelle nach | ||
60 | Absatz 3 gespeicherten Daten sind für die Dauer von sechs Jahren | 81 | Absatz 3 gespeicherten Daten sind für die Dauer von sechs Jahren | ||
61 | aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 30. Juni oder 31. Dezember | 82 | aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 30. Juni oder 31. Dezember | ||
62 | desjenigen Halbjahres, in dem die bundesweite halbjährliche Therapiehäufigkeit | 83 | desjenigen Halbjahres, in dem die bundesweite halbjährliche Therapiehäufigkeit | ||
63 | nach Absatz 4 bekannt gegeben worden ist. Nach Ablauf dieser Frist sind | 84 | nach Absatz 4 bekannt gegeben worden ist. Nach Ablauf dieser Frist sind | ||
64 | die Daten zu löschen. | 85 | die Daten zu löschen. |
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