Lade...
Lade...
Sie können sich § 58b AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer Tiere, für die nach § 58a Mitteilungen über deren Haltung zu machen sind, hält, hat der zuständigen Behörde im Hinblick auf Arzneimittel, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten und bei den von ihm gehaltenen Tieren angewendet worden sind, für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der Nutzungsart halbjährlich für jede Behandlung mitzuteilen
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angaben durch nachfolgende Angaben ersetzt werden:
(3) 1Bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, teilt der Tierarzt dem Tierhalter die Anzahl der Behandlungstage im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, ergänzt um die Anzahl der Tage, in denen das betroffene Arzneimittel seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel behält, mit. 2Ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 teilt der Tierhalter diese Tage auch als Behandlungstage mit.
Mitteilungen über Arzneimittelverwendung | Mitteilungen über Arzneimittelverwendung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mitteilungen über Arzneimittelverwendung | t | 1 | Mitteilungen über Arzneimittelverwendung |
Mitteilungen über Arzneimittelverwendung | Mitteilungen über Arzneimittelverwendung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer Tiere, für die nach § 58a Mitteilungen über deren Haltung zu machen | f | 1 | (1) Wer Tiere, für die nach § 58a Mitteilungen über deren Haltung zu machen |
2 | sind, hält, hat der zuständigen Behörde im Hinblick auf Arzneimittel, die | 2 | sind, hält, hat der zuständigen Behörde im Hinblick auf Arzneimittel, die | ||
3 | antibakteriell wirksame Stoffe enthalten und bei den von ihm gehaltenen Tieren | 3 | antibakteriell wirksame Stoffe enthalten und bei den von ihm gehaltenen Tieren | ||
4 | angewendet worden sind, für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den ihm nach den | 4 | angewendet worden sind, für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den ihm nach den | ||
5 | tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine | 5 | tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine | ||
6 | Registriernummer zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der Nutzungsart | 6 | Registriernummer zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der Nutzungsart | ||
7 | halbjährlich für jede Behandlung mitzuteilen | 7 | halbjährlich für jede Behandlung mitzuteilen | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, | 9 | die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Anzahl und die Art der behandelten Tiere, | 11 | die Anzahl und die Art der behandelten Tiere, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
n | 13 | vorbehaltlich des Absatzes 3 die Anzahl der Behandlungstage, | n | 13 | vorbehaltlich des Absatzes 3 die Anzahl der Behandlungstage und das Datum |
14 | der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels, | ||||
14 | 4. | 15 | 4. | ||
15 | die insgesamt angewendete Menge von Arzneimitteln, die antibakteriell | 16 | die insgesamt angewendete Menge von Arzneimitteln, die antibakteriell | ||
16 | wirksame Stoffe enthalten, | 17 | wirksame Stoffe enthalten, | ||
17 | 5. | 18 | 5. | ||
18 | für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die | 19 | für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die | ||
19 | a) | 20 | a) | ||
20 | in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten, | 21 | in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten, | ||
21 | b) | 22 | b) | ||
22 | im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen, | 23 | im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen, | ||
23 | c) | 24 | c) | ||
24 | im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben | 25 | im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben | ||
25 | worden sind. | 26 | worden sind. | ||
26 | Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c sind unter Angabe des | 27 | Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c sind unter Angabe des | ||
n | 27 | Datums der jeweiligen Handlung zu machen. Die Mitteilung ist jeweils | n | 28 | Datums der jeweiligen Handlung zu machen. Auch wenn bei den nach Satz 1 |
28 | spätestens am 14. Tag desjenigen Monats zu machen, der auf den letzten Monat | 29 | gehaltenen Tieren keine Arzneimittel mit antibakteriell wirksamen Stoffen | ||
29 | des Halbjahres folgt, in dem die Behandlung erfolgt ist. § 58a Absatz 4 Satz 2 | 30 | angewendet worden sind, ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die | ||
30 | und 3 gilt entsprechend. | 31 | Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das erste Halbjahr spätestens am | ||
32 | 14. Juli des laufenden Jahres und für das zweite Halbjahr spätestens am 14. | ||||
33 | Januar des Folgejahres zu machen. § 58a Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt | ||||
34 | entsprechend. | ||||
31 | (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | 35 | (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | ||
32 | 4 genannten Angaben durch nachfolgende Angaben ersetzt werden: | 36 | 4 genannten Angaben durch nachfolgende Angaben ersetzt werden: | ||
33 | 1. | 37 | 1. | ||
34 | die Bezeichnung des für die Behandlung vom Tierarzt erworbenen oder | 38 | die Bezeichnung des für die Behandlung vom Tierarzt erworbenen oder | ||
35 | verschriebenen Arzneimittels, | 39 | verschriebenen Arzneimittels, | ||
36 | 2. | 40 | 2. | ||
37 | die Anzahl und Art der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des | 41 | die Anzahl und Art der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des | ||
38 | Tierarztes ausgestellt worden ist, | 42 | Tierarztes ausgestellt worden ist, | ||
39 | 3. | 43 | 3. | ||
40 | die Identität der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des Tierarztes | 44 | die Identität der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des Tierarztes | ||
41 | ausgestellt worden ist, sofern sich aus der Angabe die Nutzungsart ergibt, | 45 | ausgestellt worden ist, sofern sich aus der Angabe die Nutzungsart ergibt, | ||
42 | 4. | 46 | 4. | ||
n | 43 | vorbehaltlich des Absatzes 3 die Dauer der verordneten Behandlung in Tagen, | n | 47 | vorbehaltlich des Absatzes 3 die Dauer der verordneten Behandlung in Tagen |
48 | und das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels, | ||||
44 | 5. | 49 | 5. | ||
45 | die vom Tierarzt insgesamt angewendete oder abgegebene Menge des | 50 | die vom Tierarzt insgesamt angewendete oder abgegebene Menge des | ||
46 | Arzneimittels. | 51 | Arzneimittels. | ||
47 | Satz 1 gilt nur, wenn derjenige, der Tiere hält, | 52 | Satz 1 gilt nur, wenn derjenige, der Tiere hält, | ||
48 | 1. | 53 | 1. | ||
49 | gegenüber dem Tierarzt zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Verschreibung der | 54 | gegenüber dem Tierarzt zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Verschreibung der | ||
50 | Arzneimittel schriftlich versichert hat, von der Behandlungsanweisung nicht ohne | 55 | Arzneimittel schriftlich versichert hat, von der Behandlungsanweisung nicht ohne | ||
51 | Rücksprache mit dem Tierarzt abzuweichen, und | 56 | Rücksprache mit dem Tierarzt abzuweichen, und | ||
52 | 2. | 57 | 2. | ||
53 | bei der Abgabe der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 an die zuständige Behörde | 58 | bei der Abgabe der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 an die zuständige Behörde | ||
t | 54 | schriftlich versichert, dass bei der Behandlung nicht von der | t | 59 | schriftlich oder elektronisch versichert, dass bei der Behandlung nicht von der |
55 | Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen worden ist. | 60 | Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen worden ist. | ||
56 | § 58a Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich des Satzes 1 entsprechend. | 61 | § 58a Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich des Satzes 1 entsprechend. | ||
57 | (3) Bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten und einen | 62 | (3) Bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten und einen | ||
58 | therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, teilt der | 63 | therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, teilt der | ||
59 | Tierarzt dem Tierhalter die Anzahl der Behandlungstage im Sinne des Absatzes 1 | 64 | Tierarzt dem Tierhalter die Anzahl der Behandlungstage im Sinne des Absatzes 1 | ||
60 | Satz 1 Nummer 3, ergänzt um die Anzahl der Tage, in denen das betroffene | 65 | Satz 1 Nummer 3, ergänzt um die Anzahl der Tage, in denen das betroffene | ||
61 | Arzneimittel seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel behält, mit. Ergänzend zu | 66 | Arzneimittel seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel behält, mit. Ergänzend zu | ||
62 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 teilt der Tierhalter diese Tage auch als | 67 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 teilt der Tierhalter diese Tage auch als | ||
63 | Behandlungstage mit. | 68 | Behandlungstage mit. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.