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Sie können sich § 59d AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die
Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | ||||
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t | 1 | Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der | t | 1 | Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der |
2 | Lebensmittelgewinnung dienen | 2 | Lebensmittelgewinnung dienen |
Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | ||||
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f | 1 | Pharmakologisch wirksame Stoffe, die | f | 1 | Pharmakologisch wirksame Stoffe, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. | 3 | als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. | ||
4 | 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame | 4 | 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame | ||
5 | Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in | 5 | Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in | ||
6 | Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1), die zuletzt | 6 | Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1), die zuletzt | ||
t | 7 | durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/238 (ABl. L 39 vom 11.2.2019, S. 4) | t | 7 | durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/621 (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. |
8 | geändert worden ist, oder | 8 | 120) geändert worden ist, oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | 10 | nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | ||
11 | aufgeführt sind, dürfen einem der Lebensmittelgewinnung dienenden Tier nicht | 11 | aufgeführt sind, dürfen einem der Lebensmittelgewinnung dienenden Tier nicht | ||
12 | verabreicht werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 56a Absatz 2a und | 12 | verabreicht werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 56a Absatz 2a und | ||
13 | des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sowie für die | 13 | des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sowie für die | ||
14 | Verabreichung von Futtermitteln, die zugelassene Futtermittelzusatzstoffe | 14 | Verabreichung von Futtermitteln, die zugelassene Futtermittelzusatzstoffe | ||
15 | enthalten. | 15 | enthalten. |
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