f | (1) Der Pharmaberater hat, soweit er Angehörige der Heilberufe über | f | (1) Der Pharmaberater hat, soweit er Angehörige der Heilberufe über |
| einzelne Arzneimittel fachlich informiert, die Fachinformation nach § 11a | | einzelne Arzneimittel fachlich informiert, die Fachinformation nach § 11a |
| vorzulegen. Er hat Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über | | vorzulegen. Er hat Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über |
| Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln | | Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln |
| schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich | | schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich |
t | mitzuteilen. | t | oder elektronisch mitzuteilen. |
| (2) Soweit der Pharmaberater vom pharmazeutischen Unternehmer beauftragt wird, | | (2) Soweit der Pharmaberater vom pharmazeutischen Unternehmer beauftragt wird, |
| Muster von Fertigarzneimitteln an die nach § 47 Abs. 3 berechtigten Personen | | Muster von Fertigarzneimitteln an die nach § 47 Abs. 3 berechtigten Personen |
| abzugeben, hat er über die Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und | | abzugeben, hat er über die Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und |
| Zeitpunkt der Abgabe von Mustern Nachweise zu führen und auf Verlangen der | | Zeitpunkt der Abgabe von Mustern Nachweise zu führen und auf Verlangen der |
| zuständigen Behörde vorzulegen. | | zuständigen Behörde vorzulegen. |