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Preise | Preise | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im |
2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel | ||
3 | handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem | 3 | handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem | ||
4 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit | 4 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit | ||
5 | Zustimmung des Bundesrates | 5 | Zustimmung des Bundesrates | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von | 7 | Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von | ||
8 | Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden, | 8 | Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt | 10 | Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt | ||
11 | und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße, | 11 | und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von | 13 | Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von | ||
14 | Arzneimitteln | 14 | Arzneimitteln | ||
15 | festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft | 15 | festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft | ||
16 | und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch | 16 | und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch | ||
17 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil | 17 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil | ||
18 | des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes | 18 | des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes | ||
19 | dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher | 19 | dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher | ||
20 | Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund | 20 | Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund | ||
21 | von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere | 21 | von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere | ||
22 | natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 | 22 | natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 | ||
23 | ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den | 23 | ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den | ||
t | 24 | Verbraucher beziehen. Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von Satz | t | 24 | Verbraucher beziehen. |
25 | 1 erlassen worden ist, gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 | ||||
26 | Satz 1 Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. | ||||
27 | (2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der | 25 | (2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der | ||
28 | Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels | 26 | Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels | ||
29 | Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher | 27 | Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher | ||
30 | gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von | 28 | gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von | ||
31 | Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für | 29 | Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für | ||
32 | Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist | 30 | Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist | ||
33 | zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige | 31 | zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige | ||
34 | Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | 32 | Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
35 | abgegeben werden. | 33 | abgegeben werden. | ||
36 | (3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung | 34 | (3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung | ||
37 | nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die | 35 | nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die | ||
38 | pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; | 36 | pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; | ||
39 | für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der | 37 | für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der | ||
40 | gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen | 38 | gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen | ||
41 | Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen | 39 | Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen | ||
42 | ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im | 40 | ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im | ||
43 | Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private | 41 | Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private | ||
44 | Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit | 42 | Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit | ||
45 | pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen | 43 | pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen | ||
46 | verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen | 44 | verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen | ||
47 | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe | 45 | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe | ||
48 | von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung | 46 | von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung | ||
49 | nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche | 47 | nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche | ||
50 | Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden. | 48 | Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden. | ||
51 | (3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des | 49 | (3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des | ||
52 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das | 50 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das | ||
53 | Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der | 51 | Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der | ||
54 | pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des | 52 | pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des | ||
55 | Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster | 53 | Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster | ||
56 | Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt | 54 | Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt | ||
57 | auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer | 55 | auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer | ||
58 | gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. | 56 | gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. | ||
59 | (4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren | 57 | (4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren | ||
60 | Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich | 58 | Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich | ||
61 | überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich | 59 | überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich | ||
62 | macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs. | 60 | macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs. | ||
63 | 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 | 61 | 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 | ||
64 | festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes | 62 | festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes | ||
65 | gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend | 63 | gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend | ||
66 | bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen | 64 | bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen | ||
67 | abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene. | 65 | abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene. |
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