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Ausnahmen | Ausnahmen | ||||
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n | 1 | (1) Die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 vorgeschriebene Angabe des Verfalldatums kann | n | 1 | (1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 8 vorgeschriebene |
2 | entfallen bei Arzneimitteln, die an die Bundeswehr, die Bundespolizei sowie | 2 | Angabe des Verfalldatums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an die | ||
3 | für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes an Bund oder Länder abgegeben | 3 | Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für Zwecke des Zivil- und | ||
4 | Katastrophenschutzes an Bund oder Länder abgegeben oder die nach § 79 Absatz | ||||
5 | 4a vom Bundesministerium beschafft und in den Verkehr gebracht werden. Die | ||||
4 | werden. Die zuständigen Bundesministerien oder, soweit Arzneimittel an | 6 | zuständigen Bundesministerien oder, soweit Arzneimittel an Länder abgegeben | ||
5 | Länder abgegeben werden, die zuständigen Behörden der Länder stellen sicher, | 7 | werden, die zuständigen Behörden der Länder stellen sicher, dass Qualität, | ||
6 | dass Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch bei solchen Arzneimitteln | 8 | Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch bei solchen Arzneimitteln gewährleistet | ||
7 | gewährleistet sind. | 9 | sind. | ||
8 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 10 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
9 | Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses | 11 | Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses | ||
10 | Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Bereich der Bundeswehr, der | 12 | Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Bereich der Bundeswehr, der | ||
t | 11 | Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder und des Zivil- und | t | 13 | Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder, des Zivilschutzes, des |
14 | Katastrophenschutzes und für Aufgaben des Bundesministeriums nach § 79 Absatz | ||||
12 | Katastrophenschutzes zuzulassen, soweit dies zur Durchführung der besonderen | 15 | 4a zuzulassen, soweit dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben | ||
13 | Aufgaben einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen in | 16 | einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen in diesen | ||
14 | diesen Bereichen gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit von Mensch | 17 | Bereichen gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder | ||
15 | oder Tier gewahrt bleibt. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium | 18 | Tier gewahrt bleibt. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für | ||
16 | für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 19 | Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
17 | erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren | 20 | erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren | ||
18 | bestimmt sind. | 21 | bestimmt sind. | ||
19 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht, soweit sie den Bereich der Bundeswehr | 22 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht, soweit sie den Bereich der Bundeswehr | ||
20 | berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, und, | 23 | berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, und, | ||
21 | soweit sie den Bereich der Bundespolizei und des Zivilschutzes berührt, im | 24 | soweit sie den Bereich der Bundespolizei und des Zivilschutzes berührt, im | ||
22 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, jeweils | 25 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, jeweils | ||
23 | ohne Zustimmung des Bundesrates; soweit die Rechtsverordnung den Bereich der | 26 | ohne Zustimmung des Bundesrates; soweit die Rechtsverordnung den Bereich der | ||
24 | Bereitschaftspolizeien der Länder oder des Katastrophenschutzes berührt, | 27 | Bereitschaftspolizeien der Länder oder des Katastrophenschutzes berührt, | ||
25 | ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und | 28 | ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||
26 | Heimat mit Zustimmung des Bundesrates. | 29 | Heimat mit Zustimmung des Bundesrates. |
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