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Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte | Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte | ||||
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t | 1 | Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte | t | 1 | Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte |
Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte | Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte | ||||
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f | 1 | (1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht | f | 1 | (1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht |
2 | durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen | 2 | durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen | ||
3 | Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, | 3 | Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, | ||
4 | dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den | 4 | dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den | ||
5 | Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des | 5 | Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des | ||
6 | Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das | 6 | Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das | ||
7 | Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des | 7 | Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des | ||
8 | Absatzes 4 und des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen | 8 | Absatzes 4 und des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen | ||
9 | Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die | 9 | Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die | ||
10 | Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach | 10 | Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach | ||
11 | Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben. | 11 | Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben. | ||
12 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen | 12 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen | ||
13 | von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des | 13 | von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des | ||
14 | bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben | 14 | bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben | ||
15 | werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die | 15 | werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die | ||
16 | in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe | 16 | in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe | ||
17 | unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt. | 17 | unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt. | ||
18 | (3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder | 18 | (3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder | ||
19 | Abs. 2 Nr. 1 nur von Apotheken abgegeben werden. § 56 Abs. 1 bleibt | 19 | Abs. 2 Nr. 1 nur von Apotheken abgegeben werden. § 56 Abs. 1 bleibt | ||
20 | unberührt. | 20 | unberührt. | ||
t | t | 21 | (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, | ||
22 | die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert | ||||
23 | sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen | ||||
24 | Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und | ||||
25 | dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der | ||||
26 | Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel | ||||
27 | aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der | ||||
28 | Krankenversorgung abgeben. | ||||
21 | (4) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen ferner | 29 | (4) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen ferner | ||
22 | im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an | 30 | im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an | ||
23 | Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben und zu diesem Zweck vorrätig | 31 | Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben und zu diesem Zweck vorrätig | ||
24 | gehalten werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Arzneimitteln zur | 32 | gehalten werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Arzneimitteln zur | ||
25 | Durchführung tierärztlich gebotener und tierärztlich kontrollierter | 33 | Durchführung tierärztlich gebotener und tierärztlich kontrollierter | ||
26 | krankheitsvorbeugender Maßnahmen bei Tieren, wobei der Umfang der Abgabe den | 34 | krankheitsvorbeugender Maßnahmen bei Tieren, wobei der Umfang der Abgabe den | ||
27 | auf Grund tierärztlicher Indikation festgestellten Bedarf nicht überschreiten | 35 | auf Grund tierärztlicher Indikation festgestellten Bedarf nicht überschreiten | ||
28 | darf. Weiterhin dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 | 36 | darf. Weiterhin dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 | ||
29 | Nr. 1, die zur Durchführung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bestimmt und | 37 | Nr. 1, die zur Durchführung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bestimmt und | ||
30 | nicht verschreibungspflichtig sind, in der jeweils erforderlichen Menge durch | 38 | nicht verschreibungspflichtig sind, in der jeweils erforderlichen Menge durch | ||
31 | Veterinärbehörden an Tierhalter abgegeben werden. Mit der Abgabe ist dem | 39 | Veterinärbehörden an Tierhalter abgegeben werden. Mit der Abgabe ist dem | ||
32 | Tierhalter eine schriftliche Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der | 40 | Tierhalter eine schriftliche Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der | ||
33 | Anwendung auszuhändigen. | 41 | Anwendung auszuhändigen. | ||
34 | (5) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel, die nicht für den | 42 | (5) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel, die nicht für den | ||
35 | Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen an den Tierhalter | 43 | Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen an den Tierhalter | ||
36 | oder an andere in § 47 Abs. 1 nicht genannte Personen nur in der Apotheke oder | 44 | oder an andere in § 47 Abs. 1 nicht genannte Personen nur in der Apotheke oder | ||
37 | tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden. Dies | 45 | tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden. Dies | ||
38 | gilt nicht für Fütterungsarzneimittel und für Arzneimittel im Sinne des | 46 | gilt nicht für Fütterungsarzneimittel und für Arzneimittel im Sinne des | ||
39 | Absatzes 4 Satz 3. Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel, die | 47 | Absatzes 4 Satz 3. Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel, die | ||
40 | ausschließlich zur Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von | 48 | ausschließlich zur Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von | ||
41 | Lebensmitteln dienen, zugelassen sind, von Apotheken, die eine behördliche | 49 | Lebensmitteln dienen, zugelassen sind, von Apotheken, die eine behördliche | ||
42 | Erlaubnis nach Absatz 1 haben, im Wege des Versandes abgegeben werden. Ferner | 50 | Erlaubnis nach Absatz 1 haben, im Wege des Versandes abgegeben werden. Ferner | ||
43 | dürfen in Satz 3 bezeichnete Arzneimittel im Rahmen des Betriebs einer | 51 | dürfen in Satz 3 bezeichnete Arzneimittel im Rahmen des Betriebs einer | ||
44 | tierärztlichen Hausapotheke im Einzelfall in einer für eine kurzfristige | 52 | tierärztlichen Hausapotheke im Einzelfall in einer für eine kurzfristige | ||
45 | Weiterbehandlung notwendigen Menge für vom Tierarzt behandelte Einzeltiere im | 53 | Weiterbehandlung notwendigen Menge für vom Tierarzt behandelte Einzeltiere im | ||
46 | Wege des Versandes abgegeben werden. Sonstige Vorschriften über die Abgabe | 54 | Wege des Versandes abgegeben werden. Sonstige Vorschriften über die Abgabe | ||
47 | von Arzneimitteln durch Tierärzte nach diesem Gesetz und der Verordnung über | 55 | von Arzneimitteln durch Tierärzte nach diesem Gesetz und der Verordnung über | ||
48 | tierärztliche Hausapotheken bleiben unberührt. | 56 | tierärztliche Hausapotheken bleiben unberührt. | ||
49 | (6) Arzneimittel dürfen im Rahmen der Übergabe einer tierärztlichen Praxis an | 57 | (6) Arzneimittel dürfen im Rahmen der Übergabe einer tierärztlichen Praxis an | ||
50 | den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgegeben werden. | 58 | den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgegeben werden. |
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