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Mitwirkung von Zolldienststellen | Mitwirkung von Zolldienststellen | ||||
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t | 1 | Mitwirkung von Zolldienststellen | t | 1 | Mitwirkung von Zolldienststellen |
Mitwirkung von Zolldienststellen | Mitwirkung von Zolldienststellen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten |
2 | Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln | 2 | Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln | ||
3 | und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. | 3 | und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. | ||
4 | Die genannten Behörden können | 4 | Die genannten Behörden können | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, | 6 | Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, | ||
7 | Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten, | 7 | Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes | 9 | den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes | ||
10 | oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der | 10 | oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der | ||
11 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden | 11 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden | ||
12 | mitteilen, | 12 | mitteilen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 | 14 | in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 | ||
15 | genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die | 15 | genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die | ||
16 | Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. | 16 | Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. | ||
17 | Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach | 17 | Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach | ||
18 | Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt. | 18 | Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt. | ||
19 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem | 19 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem | ||
20 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | 20 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||
21 | Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann | 21 | Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann | ||
22 | dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur | 22 | dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur | ||
23 | Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in | 23 | Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in | ||
24 | Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen | 24 | Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen | ||
25 | und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen. Die Rechtsverordnung | 25 | und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen. Die Rechtsverordnung | ||
t | 26 | ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau | t | 26 | ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und |
27 | und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und | 27 | nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und Wirkstoffe | ||
28 | Wirkstoffe oder um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung | 28 | oder um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung | ||
29 | ionisierende Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen mit dem | 29 | ionisierende Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen mit dem | ||
30 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um | 30 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um | ||
31 | Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt | 31 | Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt | ||
32 | sind. | 32 | sind. |
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