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Anwendung und Vollzug des Gesetzes | Anwendung und Vollzug des Gesetzes | ||||
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t | 1 | Anwendung und Vollzug des Gesetzes | t | 1 | Anwendung und Vollzug des Gesetzes |
Anwendung und Vollzug des Gesetzes | Anwendung und Vollzug des Gesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen, die der | f | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen, die der |
2 | Arzneimittelversorgung der Bundeswehr, der Bundespolizei und der | 2 | Arzneimittelversorgung der Bundeswehr, der Bundespolizei und der | ||
3 | Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, sowie auf die | 3 | Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, sowie auf die | ||
4 | Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz entsprechende Anwendung. | 4 | Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz entsprechende Anwendung. | ||
5 | (2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der | 5 | (2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der | ||
6 | Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln den zuständigen Stellen und | 6 | Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln den zuständigen Stellen und | ||
7 | Sachverständigen der Bundeswehr. Im Bereich der Bundespolizei obliegt er | 7 | Sachverständigen der Bundeswehr. Im Bereich der Bundespolizei obliegt er | ||
8 | den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundespolizei. Im Bereich | 8 | den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundespolizei. Im Bereich | ||
9 | der Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz obliegt er den vom | 9 | der Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz obliegt er den vom | ||
t | 10 | Bundesministerium des Innern bestimmten Stellen; soweit Landesstellen bestimmt | t | 10 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Stellen; soweit |
11 | werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Bundesrates. | 11 | Landesstellen bestimmt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des | ||
12 | Bundesrates. |
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