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Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | ||||
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t | 1 | Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | t | 1 | Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht |
Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von | ||
3 | Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe, | 3 | Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe, | ||
4 | Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, teilweise | 4 | Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, teilweise | ||
5 | oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, | 5 | oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, | ||
6 | Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr | 6 | Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr | ||
7 | außerhalb der Apotheken freizugeben, | 7 | außerhalb der Apotheken freizugeben, | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | soweit sie nicht nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche | 9 | soweit sie nicht nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche | ||
10 | Verschreibung abgegeben werden dürfen, | 10 | Verschreibung abgegeben werden dürfen, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | soweit sie nicht wegen ihrer Zusammensetzung oder Wirkung die Prüfung, | 12 | soweit sie nicht wegen ihrer Zusammensetzung oder Wirkung die Prüfung, | ||
13 | Aufbewahrung und Abgabe durch eine Apotheke erfordern, | 13 | Aufbewahrung und Abgabe durch eine Apotheke erfordern, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | soweit nicht durch ihre Freigabe eine unmittelbare oder mittelbare | 15 | soweit nicht durch ihre Freigabe eine unmittelbare oder mittelbare | ||
16 | Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier, insbesondere durch unsachgemäße | 16 | Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier, insbesondere durch unsachgemäße | ||
17 | Behandlung, zu befürchten ist oder | 17 | Behandlung, zu befürchten ist oder | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | soweit nicht durch ihre Freigabe die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung | 19 | soweit nicht durch ihre Freigabe die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung | ||
20 | gefährdet wird. | 20 | gefährdet wird. | ||
21 | Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und | 21 | Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und | ||
22 | Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem | 22 | Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem | ||
23 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen, soweit es sich um | 23 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen, soweit es sich um | ||
24 | Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. | 24 | Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. | ||
25 | (2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen, | 25 | (2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen, | ||
26 | Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden. | 26 | Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden. | ||
27 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | 27 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||
t | 28 | Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive | t | 28 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive |
29 | Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende | 29 | Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende | ||
30 | Strahlen verwendet werden. | 30 | Strahlen verwendet werden. |
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