Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni
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2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des
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Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige
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Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen
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Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der
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Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.
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