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Sie können sich § 246a AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
(3) 1Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. 2In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. 3Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. 4Der Beschluss ist unanfechtbar. 5Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. 6Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) 1Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. 2Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
Freigabeverfahren | Freigabeverfahren | ||||
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t | 1 | (1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der | t | 1 | (1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung |
2 | Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen | 2 | nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der | ||
3 | Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf | 3 | Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 | ||
4 | Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der | 4 | bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch | ||
5 | Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des | 5 | Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht | ||
6 | Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf | 6 | entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der | ||
7 | das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der | 7 | Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. | ||
8 | Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den | 8 | 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das | ||
9 | Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend | 9 | Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung | ||
10 | anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag | 10 | entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den | ||
11 | entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die | 11 | Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die | ||
12 | Gesellschaft ihren Sitz hat. | 12 | Gesellschaft ihren Sitz hat. | ||
13 | (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn | 13 | (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, | 15 | die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch | 17 | der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch | ||
18 | Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit | 18 | Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit | ||
19 | Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro | 19 | Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro | ||
20 | hält oder | 20 | hält oder | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig | 22 | das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig | ||
23 | erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die | 23 | erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die | ||
24 | Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die | 24 | Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die | ||
25 | Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere | 25 | Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere | ||
26 | Schwere des Rechtsverstoßes vor. | 26 | Schwere des Rechtsverstoßes vor. | ||
27 | (3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer | 27 | (3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer | ||
28 | Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine | 28 | Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine | ||
29 | mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf | 29 | mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf | ||
30 | Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der | 30 | Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der | ||
31 | Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die | 31 | Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die | ||
32 | Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. | 32 | Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. | ||
33 | Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; | 33 | Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; | ||
34 | Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu | 34 | Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu | ||
35 | begründen. | 35 | begründen. | ||
36 | (4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den | 36 | (4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den | ||
37 | Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu | 37 | Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu | ||
38 | ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des | 38 | ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des | ||
39 | Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen | 39 | Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen | ||
40 | Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser | 40 | Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser | ||
41 | Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden. | 41 | Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden. |
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