Lade...
Lade...
Sie können sich § 243 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) 1Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. 2Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:
(4) 1Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. 2Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
Anfechtungsgründe | Anfechtungsgründe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder | f | 1 | (1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder |
2 | der Satzung durch Klage angefochten werden. | 2 | der Satzung durch Klage angefochten werden. | ||
3 | (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit | 3 | (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit | ||
4 | der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum | 4 | der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum | ||
5 | Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der | 5 | Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der | ||
6 | Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der | 6 | Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der | ||
7 | Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden | 7 | Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden | ||
8 | gewährt. | 8 | gewährt. | ||
n | 9 | (3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden: | n | 9 | (3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden |
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, | 11 | auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, | ||
n | 12 | die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 134 Abs. 3 auf elektronischem | n | 12 | die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf |
13 | Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, der Gesellschaft ist grobe | 13 | elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, | ||
14 | Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann ein strengerer | ||||
15 | Verschuldensmaßstab bestimmt werden, | ||||
16 | 2. | 14 | 2. | ||
n | 17 | auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 121 Absatz 4a oder des § 124a, | n | 15 | auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, |
16 | die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § | ||||
17 | 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § | ||||
18 | 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach | ||||
19 | § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden | ||||
20 | sind, | ||||
18 | 3. | 21 | 3. | ||
n | n | 22 | auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a | ||
23 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, | ||||
24 | 4. | ||||
25 | auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 | ||||
26 | Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, | ||||
27 | 5. | ||||
19 | auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs | 28 | auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs | ||
20 | rechtfertigen. | 29 | rechtfertigen. | ||
t | t | 30 | Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte | ||
31 | Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 | ||||
32 | Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder | ||||
33 | Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer | ||||
34 | Verschuldensmaßstab bestimmt werden. | ||||
21 | (4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von | 35 | (4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von | ||
22 | Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender | 36 | Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender | ||
23 | Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die | 37 | Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die | ||
24 | sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen | 38 | sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen | ||
25 | hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in | 39 | hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in | ||
26 | der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von | 40 | der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von | ||
27 | Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine | 41 | Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine | ||
28 | Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen | 42 | Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen | ||
29 | ein Spruchverfahren vorsieht. | 43 | ein Spruchverfahren vorsieht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.