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Sie können sich § 186 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. 2Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
(2) 1Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. 2Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen.
(3) 1Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
(4) 1Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. 2Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.
(5) 1Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 2Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Bezugsrecht | Bezugsrecht | ||||
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f | 1 | (1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem | f | 1 | (1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem |
2 | bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. | 2 | bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. | ||
3 | Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei | 3 | Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei | ||
4 | Wochen zu bestimmen. | 4 | Wochen zu bestimmen. | ||
5 | (2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine | 5 | (2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine | ||
6 | Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den | 6 | Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den | ||
7 | Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. Sind nur | 7 | Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. Sind nur | ||
8 | die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei | 8 | die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei | ||
9 | Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern | 9 | Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern | ||
10 | und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen. | 10 | und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen. | ||
11 | (3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die | 11 | (3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die | ||
12 | Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf | 12 | Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf | ||
13 | der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung | 13 | der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung | ||
14 | aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des | 14 | aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des | ||
15 | bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann | 15 | bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann | ||
16 | eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein | 16 | eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein | ||
17 | Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die | 17 | Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die | ||
18 | Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht | 18 | Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht | ||
19 | übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich | 19 | übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich | ||
20 | unterschreitet. | 20 | unterschreitet. | ||
21 | (4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil | 21 | (4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil | ||
22 | ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung | 22 | ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung | ||
23 | ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat | 23 | ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat | ||
24 | der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den | 24 | der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den | ||
25 | teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; | 25 | teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; | ||
26 | in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen. | 26 | in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen. | ||
27 | (5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem | 27 | (5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem | ||
t | 28 | Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 | t | 28 | Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut |
29 | Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen | 29 | oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des | ||
30 | tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den | 30 | Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung | ||
31 | Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit | 31 | übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der | ||
32 | den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß | 32 | Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und | ||
33 | Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von | 33 | einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; | ||
34 | einem anderen als einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 | 34 | gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem | ||
35 | Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit | ||||
35 | mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug | 36 | der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug | ||
36 | anzubieten. | 37 | anzubieten. |
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