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Sie können sich § 176 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. 2Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 3Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 4Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
(2) 1Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. 3Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.
Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | ||||
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t | 1 | Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | t | 1 | Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers |
Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten | f | 1 | (1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten |
2 | Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht | 2 | Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht | ||
3 | zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu | 3 | zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu | ||
4 | machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der | 4 | machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der | ||
5 | Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der | 5 | Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der | ||
6 | Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung | 6 | Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung | ||
7 | nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist | 7 | nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist | ||
t | 8 | auf Kreditinstitute nicht anzuwenden. | t | 8 | auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden. |
9 | (2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der | 9 | (2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der | ||
10 | Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des | 10 | Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des | ||
11 | Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die | 11 | Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die | ||
12 | Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der | 12 | Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der | ||
13 | Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen. | 13 | Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen. |
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