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Sie können sich § 130 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. 2Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. 3Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.
(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch
(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.
(4) 1Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. 2Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Niederschrift | Niederschrift | ||||
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f | 1 | (1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die | f | 1 | (1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die |
2 | Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches | 2 | Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches | ||
3 | gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei | 3 | gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei | ||
4 | nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des | 4 | nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des | ||
5 | Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse | 5 | Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse | ||
6 | gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit | 6 | gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit | ||
7 | bestimmt. | 7 | bestimmt. | ||
t | t | 8 | (1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung | ||
9 | unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen. | ||||
8 | (2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name | 10 | (2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name | ||
9 | des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung | 11 | des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung | ||
10 | des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten | 12 | des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten | ||
11 | Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden | 13 | Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden | ||
12 | Beschluss auch | 14 | Beschluss auch | ||
13 | 1. | 15 | 1. | ||
14 | die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, | 16 | die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, | ||
15 | 2. | 17 | 2. | ||
16 | den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am | 18 | den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am | ||
17 | eingetragenen Grundkapital, | 19 | eingetragenen Grundkapital, | ||
18 | 3. | 20 | 3. | ||
19 | die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und | 21 | die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und | ||
20 | gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen. | 22 | gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen. | ||
21 | Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die | 23 | Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die | ||
22 | Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die | 24 | Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die | ||
23 | erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende | 25 | erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende | ||
24 | Feststellung gemäß Satz 2 verlangt. | 26 | Feststellung gemäß Satz 2 verlangt. | ||
25 | (3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als | 27 | (3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als | ||
26 | Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der | 28 | Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der | ||
27 | Niederschrift aufgeführt sind. | 29 | Niederschrift aufgeführt sind. | ||
28 | (4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die | 30 | (4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die | ||
29 | Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig. | 31 | Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig. | ||
30 | (5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich | 32 | (5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich | ||
31 | beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des | 33 | beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des | ||
32 | Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum | 34 | Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum | ||
33 | Handelsregister einzureichen. | 35 | Handelsregister einzureichen. | ||
34 | (6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der | 36 | (6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der | ||
35 | Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der | 37 | Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der | ||
36 | Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. | 38 | Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. |
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