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Sie können sich § 126 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 2Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 3Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 4§ 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
(3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.
Anträge von Aktionären | Anträge von Aktionären | ||||
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f | 1 | (1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der | f | 1 | (1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der |
2 | Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 | 2 | Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 | ||
3 | Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen | 3 | Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen | ||
4 | zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung | 4 | zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung | ||
5 | der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und | 5 | der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und | ||
6 | Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die | 6 | Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die | ||
7 | in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des | 7 | in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des | ||
8 | Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das | 8 | Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das | ||
9 | Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § | 9 | Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § | ||
10 | 125 Abs. 3 gilt entsprechend. | 10 | 125 Abs. 3 gilt entsprechend. | ||
11 | (2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu | 11 | (2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu | ||
12 | werden, | 12 | werden, | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, | 14 | soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der | 16 | wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der | ||
17 | Hauptversammlung führen würde, | 17 | Hauptversammlung führen würde, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder | 19 | wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder | ||
20 | irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, | 20 | irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs | 22 | wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs | ||
23 | bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht | 23 | bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht | ||
24 | worden ist, | 24 | worden ist, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung | 26 | wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung | ||
27 | in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der | 27 | in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der | ||
28 | Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der | 28 | Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der | ||
29 | Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals | 29 | Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals | ||
30 | für ihn gestimmt hat, | 30 | für ihn gestimmt hat, | ||
31 | 6. | 31 | 6. | ||
32 | wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht | 32 | wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht | ||
33 | teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder | 33 | teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder | ||
34 | 7. | 34 | 7. | ||
35 | wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen | 35 | wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen | ||
36 | einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen | 36 | einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen | ||
37 | lassen. | 37 | lassen. | ||
38 | Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt | 38 | Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt | ||
39 | mehr als 5 000 Zeichen beträgt. | 39 | mehr als 5 000 Zeichen beträgt. | ||
40 | (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung | 40 | (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung | ||
41 | Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen | 41 | Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen | ||
42 | zusammenfassen. | 42 | zusammenfassen. | ||
t | t | 43 | (4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den | ||
44 | Absätzen 1 bis 3 zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der | ||||
45 | Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das | ||||
46 | Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die | ||||
47 | gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des | ||||
48 | Stimmrechts nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den Antrag | ||||
49 | gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung | ||||
50 | erforderlich ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, | ||||
51 | muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden. |
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