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Sie können sich § 118a AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Virtuelle Hauptversammlung | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, | ||
2 | dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer | ||||
3 | Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle | ||||
4 | Hauptversammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die | ||||
5 | folgenden Voraussetzungen einzuhalten: | ||||
6 | 1. | ||||
7 | die gesamte Versammlung wird mit Bild und Ton übertragen, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist im Wege elektronischer | ||||
10 | Kommunikation, namentlich über elektronische Teilnahme oder elektronische | ||||
11 | Briefwahl, sowie über Vollmachtserteilung möglich, | ||||
12 | 3. | ||||
13 | den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird das Recht | ||||
14 | eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation in der | ||||
15 | Versammlung zu stellen, | ||||
16 | 4. | ||||
17 | den Aktionären wird ein Auskunftsrecht nach § 131 im Wege elektronischer | ||||
18 | Kommunikation eingeräumt, | ||||
19 | 5. | ||||
20 | den Aktionären wird, sofern der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 | ||||
21 | Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, der Bericht des Vorstands oder dessen | ||||
22 | wesentlicher Inhalt bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung zugänglich | ||||
23 | gemacht, | ||||
24 | 6. | ||||
25 | den Aktionären wird das Recht eingeräumt, Stellungnahmen nach § 130a Absatz | ||||
26 | 1 bis 4 im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen, | ||||
27 | 7. | ||||
28 | den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird ein | ||||
29 | Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation nach § 130a Absatz 5 | ||||
30 | und 6 eingeräumt, | ||||
31 | 8. | ||||
32 | den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird ein Recht | ||||
33 | zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege | ||||
34 | elektronischer Kommunikation eingeräumt. | ||||
35 | Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 121 Absatz 7; bei | ||||
36 | börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite | ||||
37 | der Gesellschaft zu erfolgen. § 118 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 67a Absatz 2 | ||||
38 | Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. | ||||
39 | (2) Die Mitglieder des Vorstands sollen am Ort der Hauptversammlung | ||||
40 | teilnehmen. Gleiches gilt für die Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern | ||||
41 | deren Teilnahme nicht nach § 118 Absatz 3 Satz 2 im Wege der Bild- und | ||||
42 | Tonübertragung erfolgen darf. Der Versammlungsleiter und in den Fällen des | ||||
43 | § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abschlussprüfer haben am Ort der | ||||
44 | Hauptversammlung teilzunehmen. Ein von der Gesellschaft nach § 134 Absatz | ||||
45 | 3 Satz 5 benannter Stimmrechtsvertreter kann am Ort der Hauptversammlung | ||||
46 | teilnehmen. | ||||
47 | (3) Eine Bestimmung in der Satzung nach Absatz 1 Satz 1, die die Abhaltung | ||||
48 | virtueller Hauptversammlungen vorsieht, muss befristet werden. Die | ||||
49 | Abhaltung virtueller Hauptversammlungen darf in einer solchen Bestimmung für | ||||
50 | einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft | ||||
51 | vorgesehen werden. | ||||
52 | (4) Eine Ermächtigung des Vorstands durch die Satzung nach Absatz 1 Satz | ||||
53 | 1, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen, muss befristet | ||||
54 | werden. Sie kann für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach | ||||
55 | Eintragung der Gesellschaft erteilt werden. | ||||
56 | (5) Werden nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Bestimmungen oder Ermächtigungen | ||||
57 | durch Satzungsänderung geschaffen, | ||||
58 | 1. | ||||
59 | darf die Bestimmung die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bis zu einem | ||||
60 | Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung vorsehen | ||||
61 | und | ||||
62 | 2. | ||||
63 | kann die Ermächtigung des Vorstands für einen Zeitraum von längstens fünf | ||||
64 | Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. | ||||
65 | (6) Bestimmt dieses oder ein anderes Gesetz, dass Unterlagen in der | ||||
66 | Hauptversammlung zugänglich zu machen sind, so sind die Unterlagen den der | ||||
67 | Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären während des Zeitraums | ||||
68 | der Versammlung über die Internetseite der Gesellschaft oder eine über diese | ||||
69 | zugängliche Internetseite eines Dritten zugänglich zu machen. |
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