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Sie können sich § 67f AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Satz 2 trägt die Gesellschaft die Kosten für die nach den §§ 67a bis 67d, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5, und nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 notwendigen Aufwendungen der Intermediäre, soweit diese auf Methoden beruhen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die folgenden Kosten sind hiervon ausgenommen:
(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen nach diesem Gesetz sind für die Pflichten nach den §§ 67a bis 67e, 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 sowie für die Bestätigungen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 129 Absatz 5 die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu beachten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre durch die Gesellschaft für die folgenden Handlungen zu regeln:
Kosten; Verordnungsermächtigung | Kosten; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Kosten; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Kosten; Verordnungsermächtigung |
Kosten; Verordnungsermächtigung | Kosten; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Vorbehaltlich der Regelungen in Satz 2 trägt die Gesellschaft die Kosten | f | 1 | (1) Vorbehaltlich der Regelungen in Satz 2 trägt die Gesellschaft die Kosten |
2 | für die nach den §§ 67a bis 67d, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und | 2 | für die nach den §§ 67a bis 67d, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und | ||
n | 3 | 5, und nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 notwendigen | n | 3 | 5, und nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 118a |
4 | Aufwendungen der Intermediäre, soweit diese auf Methoden beruhen, die dem | 4 | Absatz 1 Satz 4 notwendigen Aufwendungen der Intermediäre, soweit diese auf | ||
5 | jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die folgenden Kosten sind hiervon | 5 | Methoden beruhen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die | ||
6 | ausgenommen: | 6 | folgenden Kosten sind hiervon ausgenommen: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Kosten für die notwendigen Aufwendungen der Letztintermediäre für die | 8 | die Kosten für die notwendigen Aufwendungen der Letztintermediäre für die | ||
9 | nichtelektronische Übermittlung von Informationen an den Aktionär gemäß § 67b | 9 | nichtelektronische Übermittlung von Informationen an den Aktionär gemäß § 67b | ||
10 | Absatz 1 Satz 1 und | 10 | Absatz 1 Satz 1 und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | bei der Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, die Kosten für die | 12 | bei der Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, die Kosten für die | ||
13 | notwendigen Aufwendungen der Intermediäre für die Übermittlung und Weiterleitung | 13 | notwendigen Aufwendungen der Intermediäre für die Übermittlung und Weiterleitung | ||
14 | von Informationen vom im Aktienregister eingetragenen Intermediär an den | 14 | von Informationen vom im Aktienregister eingetragenen Intermediär an den | ||
15 | Aktionär nach § 125 Absatz 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b. | 15 | Aktionär nach § 125 Absatz 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b. | ||
16 | Die Intermediäre legen die Entgelte für die Aufwendungen für jede | 16 | Die Intermediäre legen die Entgelte für die Aufwendungen für jede | ||
17 | Dienstleistung, die nach den §§ 67a bis 67e, § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie | 17 | Dienstleistung, die nach den §§ 67a bis 67e, § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie | ||
n | 18 | Absatz 2 Satz 2, § 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 und § 129 Absatz 5 | n | 18 | Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4, § 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 |
19 | erbracht wird, offen. Die Offenlegung erfolgt getrennt gegenüber der | 19 | und § 129 Absatz 5 erbracht wird, offen. Die Offenlegung erfolgt getrennt | ||
20 | Gesellschaft und denjenigen Aktionären, für die sie die Dienstleistung | 20 | gegenüber der Gesellschaft und denjenigen Aktionären, für die sie die | ||
21 | erbringen. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im | 21 | Dienstleistung erbringen. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung | ||
22 | Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie | 22 | von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, | ||
23 | gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die | 23 | wenn sie gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen | ||
24 | für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen. | 24 | Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, | ||
25 | entsprechen. | ||||
25 | (2) Unbeschadet sonstiger Regelungen nach diesem Gesetz sind für die Pflichten | 26 | (2) Unbeschadet sonstiger Regelungen nach diesem Gesetz sind für die Pflichten | ||
26 | nach den §§ 67a bis 67e, 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 sowie für die | 27 | nach den §§ 67a bis 67e, 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 sowie für die | ||
n | 27 | Bestätigungen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 129 | n | 28 | Bestätigungen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a |
28 | Absatz 5 die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu | 29 | Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 die Anforderungen der | ||
29 | beachten. | 30 | Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu beachten. | ||
30 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 31 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
31 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | 32 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
32 | Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die | 33 | Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die | ||
33 | Einzelheiten für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre durch die | 34 | Einzelheiten für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre durch die | ||
34 | Gesellschaft für die folgenden Handlungen zu regeln: | 35 | Gesellschaft für die folgenden Handlungen zu regeln: | ||
35 | 1. | 36 | 1. | ||
36 | die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4, | 37 | die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4, | ||
37 | 2. | 38 | 2. | ||
38 | die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß | 39 | die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß | ||
t | 39 | den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 129 | t | 40 | den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a |
40 | Absatz 5 und | 41 | Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 und | ||
41 | 3. | 42 | 3. | ||
42 | die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß | 43 | die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß | ||
43 | § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b. | 44 | § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b. | ||
44 | Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht | 45 | Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht | ||
45 | der Zustimmung des Bundesrates. | 46 | der Zustimmung des Bundesrates. |
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