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Sie können sich § 95 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu | 1 500 000 Euro neun, |
von mehr als | 1 500 000 Euro fünfzehn, |
von mehr als | 10 000 000 Euro einundzwanzig. |
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder | Zahl der Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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t | 1 | Zahl der Aufsichtsratsmitglieder | t | 1 | Zahl der Aufsichtsratsmitglieder |
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder | Zahl der Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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f | 1 | Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte | f | 1 | Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte |
2 | höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur | 2 | höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur | ||
3 | Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl | 3 | Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl | ||
4 | der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital | 4 | der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital | ||
5 | bis zu| 1 500 000 Euro neun, | 5 | bis zu| 1 500 000 Euro neun, | ||
6 | ---|--- | 6 | ---|--- | ||
7 | von mehr als| 1 500 000 Euro fünfzehn, | 7 | von mehr als| 1 500 000 Euro fünfzehn, | ||
8 | von mehr als| 10 000 000 Euro einundzwanzig. | 8 | von mehr als| 10 000 000 Euro einundzwanzig. | ||
9 | Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften | 9 | Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften | ||
t | 10 | des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des Montan- | t | 10 | des Mitbestimmungsgesetzes des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des |
11 | Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die | ||||
12 | Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der | ||||
13 | Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der | ||||
14 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten | ||||
15 | bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt. | 11 | Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt. |
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