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Sie können sich § 85 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. 2Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.
(3) 1Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Einigen sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Bestellung durch das Gericht | Bestellung durch das Gericht | ||||
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t | 1 | Bestellung durch das Gericht | t | 1 | Bestellung durch das Gericht |
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f | 1 | (1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden | f | 1 | (1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden |
2 | Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen | 2 | Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen | ||
3 | die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. | 3 | die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. | ||
t | t | 4 | (1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung. | ||
4 | (2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem | 5 | (2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem | ||
5 | Fall, sobald der Mangel behoben ist. | 6 | Fall, sobald der Mangel behoben ist. | ||
6 | (3) Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz | 7 | (3) Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz | ||
7 | angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen | 8 | angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen | ||
8 | sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, | 9 | sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, | ||
9 | so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die | 10 | so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die | ||
10 | Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist | 11 | Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist | ||
11 | ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die | 12 | ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die | ||
12 | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. | 13 | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. |
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