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Sie können sich § 84 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. 2Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. 3Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. 4Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. 5Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) 1Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. 3Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. 4Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 5Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung - Montan-Mitbestimmungsgesetz - über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.
Bestellung und Abberufung des Vorstands | Bestellung und Abberufung des Vorstands | ||||
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t | 1 | Bestellung und Abberufung des Vorstands | t | 1 | Bestellung und Abberufung des Vorstands |
Bestellung und Abberufung des Vorstands | Bestellung und Abberufung des Vorstands | ||||
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f | 1 | (1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf | f | 1 | (1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf |
2 | Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils | 2 | Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils | ||
3 | für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten | 3 | für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten | ||
4 | Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen | 4 | Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen | ||
5 | Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf | 5 | Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf | ||
6 | Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß | 6 | Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß | ||
7 | vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf | 7 | vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf | ||
8 | Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann | 8 | Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann | ||
9 | jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu | 9 | jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu | ||
10 | deren Ablauf weitergilt. | 10 | deren Ablauf weitergilt. | ||
11 | (2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der | 11 | (2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der | ||
12 | Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. | 12 | Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. | ||
n | n | 13 | (3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das | ||
14 | Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es | ||||
15 | wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder | ||||
16 | Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht | ||||
17 | nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss | ||||
18 | der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds | ||||
19 | 1. | ||||
20 | im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach | ||||
21 | Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes | ||||
22 | genannten Schutzfristen zusichern, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der | ||||
25 | Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis | ||||
26 | zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der | ||||
27 | Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger | ||||
28 | Grund vorliegt. | ||||
29 | In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die | ||||
30 | Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der | ||||
31 | Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das | ||||
32 | vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit | ||||
33 | nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des | ||||
34 | Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand | ||||
35 | aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach | ||||
36 | den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den | ||||
37 | Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten | ||||
38 | Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen | ||||
39 | 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf | ||||
40 | Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, | ||||
41 | wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist | ||||
42 | während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. | ||||
13 | (3) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die | 43 | (4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die | ||
14 | Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund | 44 | Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund | ||
15 | vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, | 45 | vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, | ||
16 | Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch | 46 | Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch | ||
17 | die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen | 47 | die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen | ||
18 | Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten | 48 | Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten | ||
19 | Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine | 49 | Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine | ||
20 | Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem | 50 | Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem | ||
21 | Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. | 51 | Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. | ||
t | 22 | (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in | t | 52 | (5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen |
23 | den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen | 53 | Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung | ||
24 | und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, | 54 | eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt. | ||
25 | Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung - Montan- | ||||
26 | Mitbestimmungsgesetz - über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen | ||||
27 | Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den | ||||
28 | Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt. |
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