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Sie können sich § 76 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2) 1Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 2Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. 3Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
(4) 1Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Leitung der Aktiengesellschaft | Leitung der Aktiengesellschaft | ||||
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t | 1 | Leitung der Aktiengesellschaft | t | 1 | Leitung der Aktiengesellschaft |
Leitung der Aktiengesellschaft | Leitung der Aktiengesellschaft | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. | f | 1 | (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. |
2 | (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei | 2 | (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei | ||
3 | Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er | 3 | Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er | ||
4 | aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, | 4 | aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, | ||
5 | daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung | 5 | daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung | ||
6 | eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt. | 6 | eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt. | ||
7 | (3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt | 7 | (3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt | ||
8 | geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer | 8 | geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder | 10 | als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder | ||
11 | teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | 11 | teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | ||
12 | unterliegt, | 12 | unterliegt, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung | 14 | aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung | ||
15 | einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen | 15 | einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen | ||
16 | Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder | 16 | Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder | ||
17 | teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, | 17 | teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten | 19 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des | 21 | des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des | ||
22 | Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), | 22 | Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), | 24 | nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), | ||
25 | c) | 25 | c) | ||
26 | der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes | 26 | der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes | ||
27 | betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, | 27 | betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, | ||
28 | d) | 28 | d) | ||
29 | der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des | 29 | der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des | ||
30 | Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des | 30 | Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des | ||
31 | Publizitätsgesetzes, | 31 | Publizitätsgesetzes, | ||
32 | e) | 32 | e) | ||
33 | nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu | 33 | nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu | ||
34 | einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr | 34 | einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr | ||
35 | verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren | 35 | verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren | ||
36 | seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in | 36 | seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in | ||
37 | welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden | 37 | welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden | ||
38 | ist. | 38 | ist. | ||
39 | Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer | 39 | Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer | ||
40 | Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist. | 40 | Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist. | ||
n | n | 41 | (3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das | ||
42 | Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in | ||||
43 | den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen | ||||
44 | und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, | ||||
45 | Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan- | ||||
46 | Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die | ||||
47 | Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der | ||||
48 | Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der | ||||
49 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten | ||||
50 | bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei | ||||
51 | Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des | ||||
52 | Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß | ||||
53 | gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. | ||||
41 | (4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der | 54 | (4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der | ||
42 | Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden | 55 | Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden | ||
t | 43 | Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Liegt der | t | 56 | Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen |
44 | Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die | 57 | müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene | ||
45 | Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig | 58 | beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt | ||
46 | sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die | 59 | der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die | ||
47 | Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. | 60 | Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu | ||
61 | begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die | ||||
62 | der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung | ||||
63 | der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils | ||||
64 | erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur | ||||
65 | Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht | ||||
66 | länger als fünf Jahre sein. |
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