f | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
| wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler | | wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler |
| 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu | | 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu |
t | verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den | t | verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in |
| Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig | | Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder |
| wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des | | Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn |
| Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder | | die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht |
| | | ist, oder |
| 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes | | 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes |
| einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, | | einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, |
| falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig | | falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig |
| wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des | | wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des |
| Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. | | Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder | | (2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder |
| Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer | | Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer |
| oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche | | oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche |
| Umstände verschweigt. | | Umstände verschweigt. |