Lade...
Lade...
Unrichtige Darstellung | Unrichtige Darstellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler | 2 | wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler | ||
3 | 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu | 3 | 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu | ||
t | 4 | verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den | t | 4 | verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in |
5 | Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig | 5 | Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder | ||
6 | wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des | 6 | Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn | ||
7 | Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder | 7 | die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht | ||
8 | ist, oder | ||||
8 | 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes | 9 | 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes | ||
9 | einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, | 10 | einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, | ||
10 | falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig | 11 | falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig | ||
11 | wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des | 12 | wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des | ||
12 | Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. | 13 | Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. | ||
13 | (2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder | 14 | (2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder | ||
14 | Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer | 15 | Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer | ||
15 | oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche | 16 | oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche | ||
16 | Umstände verschweigt. | 17 | Umstände verschweigt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.