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Schranken des Einflusses | Schranken des Einflusses | ||||
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t | 1 | Schranken des Einflusses | t | 1 | Schranken des Einflusses |
Schranken des Einflusses | Schranken des Einflusses | ||||
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f | 1 | (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen | f | 1 | (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen |
2 | seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder | 2 | seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder | ||
3 | Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges | 3 | Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges | ||
4 | Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu | 4 | Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu | ||
5 | unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden. | 5 | unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden. | ||
6 | (2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so | 6 | (2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so | ||
7 | muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft | 7 | muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft | ||
8 | der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche | 8 | der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche | ||
9 | Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich | 9 | Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich | ||
10 | bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu | 10 | bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu | ||
11 | gewähren. | 11 | gewähren. | ||
t | t | 12 | (3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt. |
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