Lade...
Lade...
Freigabeverfahren | Freigabeverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der | f | 1 | (1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der |
2 | Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen | 2 | Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen | ||
3 | Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf | 3 | Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf | ||
4 | Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der | 4 | Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der | ||
5 | Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des | 5 | Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des | ||
6 | Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf | 6 | Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf | ||
7 | das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der | 7 | das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der | ||
8 | Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den | 8 | Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den | ||
9 | Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend | 9 | Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend | ||
10 | anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag | 10 | anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag | ||
11 | entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die | 11 | entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die | ||
12 | Gesellschaft ihren Sitz hat. | 12 | Gesellschaft ihren Sitz hat. | ||
13 | (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn | 13 | (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn | ||
14 | 1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, | 14 | 1. die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, | ||
15 | 2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch | 15 | 2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch | ||
t | 16 | Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen | t | 16 | Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit |
17 | anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder | 17 | Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro | ||
18 | hält oder | ||||
18 | 3. das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig | 19 | 3. das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig | ||
19 | erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die | 20 | erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die | ||
20 | Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die | 21 | Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die | ||
21 | Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere | 22 | Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere | ||
22 | Schwere des Rechtsverstoßes vor. | 23 | Schwere des Rechtsverstoßes vor. | ||
23 | (3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer | 24 | (3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer | ||
24 | Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche | 25 | Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche | ||
25 | Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren | 26 | Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren | ||
26 | der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist | 27 | der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist | ||
27 | unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der | 28 | unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der | ||
28 | Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll | 29 | Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll | ||
29 | spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der | 30 | spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der | ||
30 | Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. | 31 | Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. | ||
31 | (4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den | 32 | (4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den | ||
32 | Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu | 33 | Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu | ||
33 | ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des | 34 | ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des | ||
34 | Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel | 35 | Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel | ||
35 | des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung | 36 | des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung | ||
36 | der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden. | 37 | der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.