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Anfechtungsgründe | Anfechtungsgründe | ||||
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f | 1 | (1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder | f | 1 | (1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder |
2 | der Satzung durch Klage angefochten werden. | 2 | der Satzung durch Klage angefochten werden. | ||
3 | (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der | 3 | (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der | ||
4 | Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum | 4 | Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum | ||
5 | Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der | 5 | Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der | ||
6 | Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der | 6 | Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der | ||
7 | Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden | 7 | Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden | ||
8 | gewährt. | 8 | gewährt. | ||
9 | (3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden: | 9 | (3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden: | ||
10 | 1. auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, | 10 | 1. auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, | ||
t | 11 | die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134 Abs. 3 auf elektronischem Wege | t | 11 | die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 134 Abs. 3 auf elektronischem |
12 | wahrgenommen worden sind, es sei denn, der Gesellschaft ist grobe Fahrlässigkeit | 12 | Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, der Gesellschaft ist grobe | ||
13 | oder Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab | 13 | Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann ein strengerer | ||
14 | bestimmt werden, | 14 | Verschuldensmaßstab bestimmt werden, | ||
15 | 2. auf eine Verletzung des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder des § 128, | 15 | 2. auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 121 Absatz 4a oder des § 124a, | ||
16 | 3. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs | 16 | 3. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs | ||
17 | rechtfertigen. | 17 | rechtfertigen. | ||
18 | (4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von | 18 | (4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von | ||
19 | Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender | 19 | Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender | ||
20 | Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die | 20 | Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die | ||
21 | sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen | 21 | sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen | ||
22 | hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der | 22 | hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der | ||
23 | Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, | 23 | Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, | ||
24 | Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine | 24 | Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine | ||
25 | Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen | 25 | Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen | ||
26 | ein Spruchverfahren vorsieht. | 26 | ein Spruchverfahren vorsieht. |
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