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Aufforderung an die Aktionäre | Aufforderung an die Aktionäre | ||||
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t | 1 | Aufforderung an die Aktionäre | t | 1 | Aufforderung an die Aktionäre |
Aufforderung an die Aktionäre | Aufforderung an die Aktionäre | ||||
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f | 1 | (1) Nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals | f | 1 | (1) Nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals |
2 | durch Ausgabe neuer Aktien hat der Vorstand unverzüglich die Aktionäre | 2 | durch Ausgabe neuer Aktien hat der Vorstand unverzüglich die Aktionäre | ||
3 | aufzufordern, die neuen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den | 3 | aufzufordern, die neuen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den | ||
t | 4 | Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, | t | 4 | Gesellschaftsblättern bekanntzumachen und gemäß § 67a zu übermitteln. In der |
5 | Bekanntmachung ist anzugeben, | ||||
5 | 1. um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist, | 6 | 1. um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist, | ||
6 | 2. in welchem Verhältnis auf die alten Aktien neue Aktien entfallen. | 7 | 2. in welchem Verhältnis auf die alten Aktien neue Aktien entfallen. | ||
7 | In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Gesellschaft | 8 | In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Gesellschaft | ||
8 | berechtigt ist, Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der | 9 | berechtigt ist, Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der | ||
9 | Bekanntmachung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung | 10 | Bekanntmachung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung | ||
10 | für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen. | 11 | für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen. | ||
11 | (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung hat die | 12 | (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung hat die | ||
12 | Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. Die Androhung | 13 | Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. Die Androhung | ||
13 | ist dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den | 14 | ist dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den | ||
14 | Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die letzte Bekanntmachung muß vor dem | 15 | Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die letzte Bekanntmachung muß vor dem | ||
15 | Ablauf von achtzehn Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen. | 16 | Ablauf von achtzehn Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen. | ||
16 | (3) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat | 17 | (3) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat | ||
17 | die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten zum | 18 | die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten zum | ||
18 | Börsenpreis und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche | 19 | Börsenpreis und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche | ||
19 | Versteigerung zu verkaufen. § 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß. | 20 | Versteigerung zu verkaufen. § 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß. | ||
20 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Gesellschaften, die keine | 21 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Gesellschaften, die keine | ||
21 | Aktienurkunden ausgegeben haben. Die Gesellschaften haben die Aktionäre | 22 | Aktienurkunden ausgegeben haben. Die Gesellschaften haben die Aktionäre | ||
22 | aufzufordern, sich die neuen Aktien zuteilen zu lassen. | 23 | aufzufordern, sich die neuen Aktien zuteilen zu lassen. |
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