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Bestellung der Sonderprüfer | Bestellung der Sonderprüfer | ||||
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t | 1 | Bestellung der Sonderprüfer | t | 1 | Bestellung der Sonderprüfer |
Bestellung der Sonderprüfer | Bestellung der Sonderprüfer | ||||
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f | 1 | (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, | f | 1 | (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, |
2 | namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, | 2 | namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, | ||
3 | kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) | 3 | kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) | ||
4 | bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des | 4 | bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des | ||
5 | Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die | 5 | Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die | ||
6 | Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines | 6 | Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines | ||
7 | Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines | 7 | Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines | ||
8 | Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder | 8 | Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder | ||
9 | des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des | 9 | des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des | ||
10 | Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch | 10 | Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch | ||
11 | nicht durch einen anderen ausgeübt werden. | 11 | nicht durch einen anderen ausgeübt werden. | ||
12 | (2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern | 12 | (2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern | ||
13 | zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre | 13 | zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre | ||
14 | zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf | 14 | zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf | ||
15 | Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den | 15 | Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den | ||
16 | hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 | 16 | hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 | ||
17 | Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den | 17 | Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den | ||
18 | Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe | 18 | Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe | ||
19 | Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch | 19 | Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch | ||
20 | für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur | 20 | für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur | ||
21 | Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, | 21 | Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, | ||
22 | dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber | 22 | dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber | ||
23 | der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag | 23 | der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag | ||
24 | halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt | 24 | halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt | ||
25 | § 149 entsprechend. | 25 | § 149 entsprechend. | ||
26 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer | 26 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer | ||
27 | Sonderprüfung nach § 258 sein können. | 27 | Sonderprüfung nach § 258 sein können. | ||
28 | (4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf | 28 | (4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf | ||
29 | Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den | 29 | Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den | ||
30 | hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 | 30 | hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 | ||
31 | Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem | 31 | Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem | ||
32 | in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, | 32 | in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, | ||
33 | insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der | 33 | insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der | ||
34 | Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen | 34 | Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen | ||
35 | ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen | 35 | ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen | ||
36 | zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen. | 36 | zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen. | ||
37 | (5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall | 37 | (5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall | ||
38 | des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. | 38 | des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. | ||
39 | Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den | 39 | Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den | ||
40 | Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die | 40 | Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die | ||
41 | Gesellschaft ihren Sitz hat. | 41 | Gesellschaft ihren Sitz hat. | ||
42 | (6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz | 42 | (6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz | ||
43 | angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen | 43 | angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen | ||
44 | und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die | 44 | und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die | ||
45 | Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der | 45 | Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der | ||
46 | rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der | 46 | rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der | ||
47 | Zivilprozeßordnung statt. | 47 | Zivilprozeßordnung statt. | ||
t | 48 | (7) Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des | t | 48 | (7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im |
49 | Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben, die an einer inländischen Börse zum | 49 | Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen | ||
50 | Handel im regulierten Markt zugelassen sind, so hat im Falle des Absatzes 1 | 50 | und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des | ||
51 | Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ | ||||
52 | 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 | ||||
51 | Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der | 53 | Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der | ||
52 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des | 54 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des | ||
53 | Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das | 55 | Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das | ||
54 | Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers | 56 | Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers | ||
55 | mitzuteilen. | 57 | mitzuteilen. | ||
56 | (8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die | 58 | (8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die | ||
57 | Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | 59 | Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | ||
58 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem | 60 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem | ||
59 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist. | 61 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist. |
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