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Geschäftsordnung, Verzeichnis der Teilnehmer | Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung | ||||
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t | 1 | Geschäftsordnung, Verzeichnis der Teilnehmer | t | 1 | Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung |
Geschäftsordnung, Verzeichnis der Teilnehmer | Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung | ||||
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f | 1 | (1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei | f | 1 | (1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei |
2 | Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine | 2 | Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine | ||
3 | Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der | 3 | Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der | ||
4 | Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der | 4 | Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der | ||
5 | erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit | 5 | erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit | ||
6 | Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei | 6 | Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei | ||
7 | Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer | 7 | Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer | ||
8 | Gattung aufzustellen. | 8 | Gattung aufzustellen. | ||
n | 9 | (2) Sind einem Kreditinstitut oder einer in § 135 Abs. 8 bezeichneten Person | n | 9 | (2) Sind einem Intermediär oder einer in § 135 Abs. 8 bezeichneten Person |
10 | Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts erteilt worden und übt der | 10 | Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts erteilt worden und übt der | ||
11 | Bevollmächtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind | 11 | Bevollmächtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind | ||
12 | bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung der | 12 | bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung der | ||
13 | Aktien, für die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das | 13 | Aktien, für die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das | ||
14 | Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der Aktionäre, welche Vollmachten | 14 | Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der Aktionäre, welche Vollmachten | ||
15 | erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden. | 15 | erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden. | ||
16 | (3) Wer von einem Aktionär ermächtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht für | 16 | (3) Wer von einem Aktionär ermächtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht für | ||
17 | Aktien auszuüben, die ihm nicht gehören, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, | 17 | Aktien auszuüben, die ihm nicht gehören, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, | ||
18 | bei Stückaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das | 18 | bei Stückaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das | ||
19 | Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Namensaktien, als deren | 19 | Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Namensaktien, als deren | ||
20 | Aktionär der Ermächtigte im Aktienregister eingetragen ist. | 20 | Aktionär der Ermächtigte im Aktienregister eingetragen ist. | ||
21 | (4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich | 21 | (4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich | ||
22 | zu machen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der | 22 | zu machen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der | ||
23 | Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren. | 23 | Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren. | ||
t | 24 | (5) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend. | t | 24 | (5) Der Abstimmende kann von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem |
25 | Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine | ||||
26 | Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den | ||||
27 | Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der | ||||
28 | Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung | ||||
29 | einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem | ||||
30 | Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend. |
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