Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für
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Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es
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die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre zu
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übermitteln. Die Satzung der Gesellschaft kann die Übermittlung auf den Weg
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elektronischer Kommunikation beschränken; in diesem Fall ist das
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Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr verpflichtet.
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(2) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung
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des Absatzes 1 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch
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beschränkt werden.
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(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
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ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
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Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
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vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten die Aufwendungen
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für
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1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Abs. 4 und
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2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für ihre Übersendung an die
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Aktionäre
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zu ersetzen hat. Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. Die
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Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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(4) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
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