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Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder | Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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t | 1 | Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder | t | 1 | Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder |
Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder | Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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n | 1 | (1) Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor der Versammlung den | n | 1 | (1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien |
2 | Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten | 2 | ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage | ||
3 | Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung | 3 | vor derselben wie folgt mitzuteilen: | ||
4 | verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen. Der Tag der | 4 | 1. den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren, | ||
5 | 2. den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und | ||||
6 | 3. den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder | ||||
7 | die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben. | ||||
5 | Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu | 8 | Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 | ||
6 | ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung | 9 | Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte | ||
7 | mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des | 10 | Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der | ||
8 | Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von | 11 | Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine | ||
9 | Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem | 12 | Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften | ||
10 | Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren | 13 | sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren | ||
11 | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; | 14 | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; | ||
12 | Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen | 15 | Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen | ||
13 | Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. | 16 | Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. | ||
n | 14 | (2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die es | n | 17 | (2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die |
15 | verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als Aktionär im | 18 | Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der | ||
16 | Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Satzung kann die | 19 | Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den | ||
17 | Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken. | 20 | Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den | ||
21 | Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der | ||||
22 | letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben. | ||||
18 | (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die | 23 | (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die | ||
19 | gleichen Mitteilungen übersendet. | 24 | gleichen Mitteilungen übersendet. | ||
20 | (4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in | 25 | (4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in | ||
21 | der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen. | 26 | der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen. | ||
t | 22 | (5) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b | t | 27 | (5) Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den |
23 | Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen | 28 | Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der | ||
24 | Unternehmen sind den Kreditinstituten gleichgestellt. | 29 | Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die | ||
30 | Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften sind die | ||||
31 | Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a | ||||
32 | und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen | ||||
33 | 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der | ||||
34 | Aktionär sie von anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für | ||||
35 | nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der | ||||
36 | Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind. |
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