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Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | ||||
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t | 1 | Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | t | 1 | Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung |
Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | ||||
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f | 1 | (1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die | f | 1 | (1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die |
2 | Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der | 2 | Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der | ||
3 | Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt | 3 | Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt | ||
4 | zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten | 4 | zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten | ||
5 | Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben | 5 | Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben | ||
6 | dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen. | 6 | dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen. | ||
7 | (2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist | 7 | (2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist | ||
8 | in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich | 8 | in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich | ||
9 | der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge | 9 | der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge | ||
10 | gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl | 10 | gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl | ||
11 | von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das | 11 | von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das | ||
12 | Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das | 12 | Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das | ||
13 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten: | 13 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten: | ||
14 | 1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen | 14 | 1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen | ||
15 | wurde, und | 15 | wurde, und | ||
16 | 2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen | 16 | 2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen | ||
17 | und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 | 17 | und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 | ||
18 | Satz 1 zu erfüllen. | 18 | Satz 1 zu erfüllen. | ||
n | 19 | Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag | n | 19 | Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für |
20 | beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist | 20 | die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, | ||
21 | auch der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung oder der wesentliche | 21 | den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit | ||
22 | Inhalt des Vertrags bekanntzumachen. | 22 | Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer | ||
23 | Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten | ||||
24 | Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der | ||||
25 | Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 | ||||
26 | gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5. | ||||
23 | (3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung | 27 | (3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung | ||
t | 24 | beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von | t | 28 | beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur |
29 | Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von | ||||
25 | Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der | 30 | Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der | ||
26 | Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, | 31 | Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, | ||
27 | die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die | 32 | die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die | ||
28 | CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, | 33 | CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, | ||
29 | mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes | 34 | mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes | ||
30 | genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 | 35 | genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 | ||
31 | Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats | 36 | Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats | ||
32 | zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu | 37 | zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu | ||
33 | stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl | 38 | stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl | ||
34 | von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an | 39 | von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an | ||
35 | Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf | 40 | Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf | ||
36 | Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der | 41 | Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der | ||
37 | Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, | 42 | Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, | ||
38 | ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus | 43 | ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus | ||
39 | Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse | 44 | Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse | ||
40 | des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur | 45 | des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur | ||
41 | der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des | 46 | der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des | ||
42 | Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt. | 47 | Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt. | ||
43 | (4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht | 48 | (4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht | ||
44 | sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in | 49 | sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in | ||
45 | der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu | 50 | der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu | ||
46 | Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu | 51 | Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu | ||
47 | Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung. | 52 | Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung. |
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