f | (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der | f | (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der |
| Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. | | Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. |
| (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung | | (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung |
| des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der | | des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der |
| Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der | | Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der |
| Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der | | Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der |
| Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer | | Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer |
| Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist | | Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist |
| vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die | | vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die |
| Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. | | Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. |
| (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der | | (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der |
| Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz | | Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz |
| 5 gilt in diesem Fall entsprechend. | | 5 gilt in diesem Fall entsprechend. |
t | (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das | t | (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß |
| depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des | | § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat |
| Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften | | sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der |
| auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der | | Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung |
| Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse | | hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung |
| mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der | | zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung |
| Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, | | durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen |
| in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht | | werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur |
| mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der | | Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung |
| Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den | | des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. |
| Nachweis erbracht hat. | | |
| (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur | | (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur |
| Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 | | Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 |
| Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister. | | Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister. |