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Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | ||||
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t | 1 | Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | t | 1 | Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis |
Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | ||||
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f | 1 | (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der | f | 1 | (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der |
2 | Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. | 2 | Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. | ||
3 | (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung | 3 | (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung | ||
4 | des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der | 4 | des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der | ||
5 | Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der | 5 | Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der | ||
6 | Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der | 6 | Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der | ||
7 | Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer | 7 | Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer | ||
8 | Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist | 8 | Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist | ||
9 | vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die | 9 | vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die | ||
10 | Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. | 10 | Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. | ||
11 | (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der | 11 | (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der | ||
12 | Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz | 12 | Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz | ||
13 | 5 gilt in diesem Fall entsprechend. | 13 | 5 gilt in diesem Fall entsprechend. | ||
t | 14 | (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das | t | 14 | (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß |
15 | depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des | 15 | § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat | ||
16 | Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften | 16 | sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der | ||
17 | auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der | 17 | Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung | ||
18 | Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse | 18 | hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung | ||
19 | mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der | 19 | zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung | ||
20 | Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, | 20 | durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen | ||
21 | in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht | 21 | werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur | ||
22 | mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der | 22 | Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung | ||
23 | Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den | 23 | des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. | ||
24 | Nachweis erbracht hat. | ||||
25 | (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur | 24 | (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur | ||
26 | Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 | 25 | Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 | ||
27 | Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister. | 26 | Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister. |
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