Lade...
Lade...
Allgemeines | Allgemeines | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten | f | 1 | (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten |
2 | Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. | 2 | Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. | ||
3 | (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit | 3 | (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit | ||
4 | einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als | 4 | einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als | ||
5 | Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung | 5 | Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung | ||
6 | beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt | 6 | beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt | ||
7 | unberührt. | 7 | unberührt. | ||
8 | (3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und | 8 | (3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und | ||
9 | Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei | 9 | Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei | ||
10 | börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat | 10 | börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat | ||
11 | die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner | 11 | die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner | ||
12 | anzugeben: | 12 | anzugeben: | ||
13 | 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung | 13 | 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung | ||
14 | des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 | 14 | des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 | ||
15 | Satz 2 und dessen Bedeutung; | 15 | Satz 2 und dessen Bedeutung; | ||
16 | 2. das Verfahren für die Stimmabgabe | 16 | 2. das Verfahren für die Stimmabgabe | ||
17 | 1. durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die | 17 | 1. durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die | ||
18 | Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und | 18 | Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und | ||
19 | Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines | 19 | Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines | ||
20 | Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie | 20 | Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie | ||
21 | 2. durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 | 21 | 2. durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 | ||
22 | Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der | 22 | Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der | ||
23 | Stimmrechtsausübung vorsieht; | 23 | Stimmrechtsausübung vorsieht; | ||
24 | 3. die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 | 24 | 3. die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 | ||
25 | Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte | 25 | Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte | ||
26 | beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen | 26 | beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen | ||
27 | auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; | 27 | auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; | ||
28 | 4. die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a | 28 | 4. die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a | ||
29 | zugänglich sind. | 29 | zugänglich sind. | ||
30 | (4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind | 30 | (4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind | ||
31 | die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die | 31 | die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die | ||
32 | Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die | 32 | Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die | ||
33 | Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der | 33 | Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der | ||
t | 34 | Bekanntmachung. | t | 34 | Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt. |
35 | (4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien | 35 | (4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien | ||
36 | ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar | 36 | ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar | ||
37 | nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt | 37 | nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt | ||
38 | der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen | 38 | der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen | ||
39 | davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten | 39 | davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten | ||
40 | Europäischen Union verbreiten. | 40 | Europäischen Union verbreiten. | ||
41 | (5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am | 41 | (5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am | ||
42 | Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer | 42 | Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer | ||
43 | deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die | 43 | deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die | ||
44 | Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse | 44 | Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse | ||
45 | stattfinden. | 45 | stattfinden. | ||
46 | (6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung | 46 | (6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung | ||
47 | Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, | 47 | Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, | ||
48 | soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht. | 48 | soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht. | ||
49 | (7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, | 49 | (7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, | ||
50 | ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem | 50 | ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem | ||
51 | Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden | 51 | Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden | ||
52 | oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des | 52 | oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des | ||
53 | Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei | 53 | Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei | ||
54 | nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung | 54 | nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung | ||
55 | der Frist bestimmen. | 55 | der Frist bestimmen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.