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Entlastung; Votum zum Vergütungssystem | Entlastung | ||||
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t | 1 | Entlastung; Votum zum Vergütungssystem | t | 1 | Entlastung |
Entlastung; Votum zum Vergütungssystem | Entlastung | ||||
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f | 1 | (1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des | f | 1 | (1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des |
2 | Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die | 2 | Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die | ||
3 | Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines | 3 | Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines | ||
4 | einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es | 4 | einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es | ||
5 | beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den | 5 | beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den | ||
6 | zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million | 6 | zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million | ||
7 | Euro erreichen. | 7 | Euro erreichen. | ||
8 | (2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der | 8 | (2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der | ||
9 | Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die | 9 | Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die | ||
10 | Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. | 10 | Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. | ||
11 | (3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die | 11 | (3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die | ||
12 | Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden. | 12 | Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden. | ||
t | 13 | (4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft kann über die | t | 13 | (4) (weggefallen) |
14 | Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der | ||||
15 | Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die | ||||
16 | Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87 unberührt. Der Beschluss ist nicht | ||||
17 | nach § 243 anfechtbar. |
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