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Allgemeines | Allgemeines | ||||
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f | 1 | (1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in | f | 1 | (1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in |
2 | der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die | 2 | der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die | ||
3 | Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die | 3 | Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die | ||
4 | Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne | 4 | Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne | ||
5 | einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte | 5 | einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte | ||
n | 6 | ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. | n | 6 | ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Bei |
7 | elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der | ||||
8 | elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz | ||||
9 | 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) | ||||
10 | 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die | ||||
11 | Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung | ||||
12 | unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 | ||||
13 | gilt entsprechend. | ||||
7 | (2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, | 14 | (2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, | ||
8 | dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, | 15 | dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, | ||
9 | schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen | 16 | schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen | ||
t | 10 | (Briefwahl). | t | 17 | (Briefwahl). Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
11 | (3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der | 18 | (3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der | ||
12 | Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, | 19 | Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, | ||
13 | in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und | 20 | in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und | ||
14 | Tonübertragung erfolgen darf. | 21 | Tonübertragung erfolgen darf. | ||
15 | (4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen | 22 | (4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen | ||
16 | oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die | 23 | oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die | ||
17 | Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen. | 24 | Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen. |
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