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Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder | Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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t | 1 | Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder | t | 1 | Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder | Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung | f | 1 | (1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung |
2 | gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der | 2 | gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der | ||
3 | Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis | 3 | Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis | ||
4 | zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft | 4 | zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft | ||
n | 5 | stehen. Ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt, so kann die | n | 5 | stehen. |
6 | Hauptversammlung eine Satzungsänderung, durch welche die Vergütung | ||||
7 | herabgesetzt wird, mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. | ||||
8 | (2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung | 6 | (2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung | ||
9 | eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der | 7 | eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der | ||
10 | Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des | 8 | Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des | ||
11 | ersten Aufsichtsrats beschließt. | 9 | ersten Aufsichtsrats beschließt. | ||
t | 12 | (3) Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn der | t | 10 | (3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die |
13 | Gesellschaft gewährt, so berechnet sich der Anteil nach dem Bilanzgewinn, | 11 | Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung | ||
14 | vermindert um einen Betrag von mindestens vier vom Hundert der auf den | 12 | bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem | ||
15 | geringsten Ausgabebetrag der Aktien geleisteten Einlagen. Entgegenstehende | 13 | Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß | ||
16 | Festsetzungen sind nichtig. | 14 | und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die | ||
15 | Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung | ||||
16 | festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht | ||||
17 | anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. |
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