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Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder | Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder | ||||
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t | 1 | Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder | t | 1 | Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder |
Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder | Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen | f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen |
2 | Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, | 2 | Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, | ||
3 | Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie | 3 | Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie | ||
4 | zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu | 4 | zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu | ||
5 | sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und | 5 | sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und | ||
6 | Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und | 6 | Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und | ||
7 | die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die | 7 | die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die | ||
8 | Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige | 8 | Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige | ||
n | 9 | Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen | n | 9 | und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable |
10 | daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche | 10 | Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage | ||
11 | Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. | 11 | haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine | ||
12 | Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen | 12 | Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, | ||
13 | verwandter Art. | 13 | Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. | ||
14 | (2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, | 14 | (2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, | ||
15 | dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die | 15 | dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die | ||
16 | Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 | 16 | Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 | ||
17 | das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe | 17 | das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe | ||
18 | herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art | 18 | herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art | ||
19 | können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft | 19 | können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft | ||
20 | nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der | 20 | nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der | ||
21 | Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch | 21 | Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch | ||
22 | seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit | 22 | seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit | ||
23 | einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen. | 23 | einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen. | ||
24 | (3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet | 24 | (3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet | ||
25 | und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines | 25 | und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines | ||
26 | Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die | 26 | Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die | ||
27 | Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf | 27 | Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf | ||
28 | des Dienstverhältnisses verlangen. | 28 | des Dienstverhältnisses verlangen. | ||
t | t | 29 | (4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § | ||
30 | 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen. |
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